sozial-Recht

Landessozialgericht

Schöffenbezüge müssen beim Jobcenter gemeldet werden



Celle, Hannover (epd). Wer als Schöffe Grundsicherungsleistungen vom Jobcenter bezieht, muss die Tätigkeit beim Jobcenter angeben. Nicht gemeldete Schöffenbezüge können zur Rückzahlung von Grundsicherungsleistungen führen, wie das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in Celle am 4. Oktober mitteilte. Das Urteil fiel bereits am 29. August.

Geklagt hatte den Angaben zufolge ein Ingenieur, der seit 2012 Grundsicherungsleistungen bezieht. Anderthalb Jahre später habe er am Landgericht eine Tätigkeit als Schöffe aufgenommen, was er dem Jobcenter jedoch nicht gemeldet habe. Für seinen Schöffendienst habe er dem Landgericht mitgeteilt, dass er als Bauingenieur und Energieberater ein Monatseinkommen von 3.500 Euro erzielt. Auf dieser Grundlage habe das Landgericht ihm rund 2.800 Euro als Zeit- und Verdienstausfallentschädigung gezahlt.

Kläger kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen

Nachdem das Jobcenter von den Zahlungen erfahren habe, forderte die Behörde unter Berücksichtigung der monatlichen Freibeträge rund 800 Euro an zu viel gezahlter Grundsicherung zurück. Dagegen klagte der Mann und führte an, ihm stehe für die Aufwandsentschädigungen ein Jahresfreibetrag von 2.400 Euro zu. Eine Erstattung halte er unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes für ausgeschlossen. Auch habe er wissentlich keine Entschädigung für Verdienstausfall beantragt. Vielmehr sei dem Landgericht bekannt gewesen, dass er Grundsicherungsempfänger sei. Auch das Jobcenter habe gewusst, dass er als Schöffe tätig sei.

Mit dieser Argumentation scheiterte der Ingenieur vor dem Landessozialgericht. Nach Ansicht des Gerichts ist lediglich ein Monatsfreibetrag von 200 Euro zu berücksichtigen. Erst 2023 sei mit dem Bürgergeld eine Neuausrichtung auf das Jahresprinzip erfolgt.

Auch auf den Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen, da er dem Jobcenter unvollständige Angaben gemacht und lediglich im Rahmen eines allgemeinen Beratungsgesprächs mitgeteilt habe, dass er „vielleicht irgendwann“ als Schöffe tätig werden könnte. Dieses Vorgehen entspreche nicht den geforderten Anzeige- und Mitteilungspflichten.

Az.: L 11 AS 75/21