

Essen (epd). Auszubildende können beim Zusammenleben mit den Eltern keine Berufsausbildungsbeihilfe beanspruchen. Auch wenn der Azubi einen Untermietvertrag mit seiner Mutter abgeschlossen hat und mit ihr in einer Wohngemeinschaft lebt, fehlt es für den Beihilfeanspruch an einem von den Eltern räumlich getrennten Wohnen, entschied das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen in einem am 13. September bekanntgegebenen Urteil.
Im konkreten Fall bewohnte der Kläger gemeinsam mit seiner damals im Hartz-IV-Bezug stehenden Mutter eine Dreizimmerwohnung in Frankfurt-Bornheim. Als er am 1. November 2017 eine Beschäftigung als Rettungssanitäter aufnahm, schloss er mit seiner Mutter einen Untermietvertrag ab. Danach zahlte er für ein möbliertes Schlafzimmer monatlich 384,50 Euro Miete. Für Küche, Bad, WC, Keller, Stellplatz sowie für diverse Haushaltsgegenstände wurde eine Mitbenutzung vereinbart.
Als der Kläger seine Tätigkeit zum Rettungssanitäter aufgab und zum 1. August 2021 eine Ausbildung zum Kaufmann für Büromanagement begann, beantragte er bei der zuständigen Agentur für Arbeit eine Berufsausbildungsbeihilfe. Die Behörde lehnte den Antrag ab und verwies darauf, dass die Berufsausbildungsbeihilfe nur beansprucht werden könne, wenn der Azubi außerhalb des elterlichen Haushalts wohne.
Ohne Erfolg verwies der Kläger auf den Untermietvertrag und seinen eigenen Haushalt. Es liege lediglich eine Wohngemeinschaft mit seiner Mutter vor. Das Badezimmer sei zweigeteilt. Selbst für die Reinigung des Treppenhauses würden eigene Putzmittel verwendet. Die Klage hatte vor dem LSG jedoch keinen Erfolg. Berufsausbildungsbeihilfe könne nur beansprucht werden, wenn der Auszubildende „in einer eigenen, von der elterlichen Wohnung abgegrenzten Wohnung“ lebe.
Az.: L 20 AL 196/22