sozial-Recht

Sozialgericht

Bezahlkarte nicht offensichtlich rechtswidrig



München (epd). Das Sozialgericht München hat die Verwendung der umstrittenen Bezahlkarte für Flüchtlinge vorerst gebilligt. Diese sei jedenfalls „nicht offensichtlich rechtswidrig“, entschieden die Münchener Richter in zwei am 10. September veröffentlichten Beschlüssen.

Mit der Einführung der von den einzelnen Bundesländern eingeführten Bezahlkarte wollte der Gesetzgeber verhindern, dass Asylbewerber erhaltene Barleistungen an Familienangehörige im Herkunftsland überweisen oder damit Schlepper bezahlen. Der auf der Bezahlkarte befindliche Betrag von maximal 50 Euro kann nur im Inland ausgegeben werden. Die zuständigen Behörden können selbst entscheiden, wann der Einsatz der Bezahlkarte zweckmäßig erscheint.

Gesundheitliche Einschränkungen

Im ersten Verfahren hatte sich vor dem Sozialgericht die aus Sierra Leone stammende Asylbewerberin dagegen gewandt, dass ihre Asylbewerberleistungen nur in Form der Bezahlkarte gewährt werden. Sie habe eine Augenerkrankung und könne ihre Einkäufe viel besser bar und nicht mit der Bezahlkarte abwickeln. Im zweiten Verfahren ging es um einen abgelehnten, aber aus gesundheitlichen Gründen in Deutschland geduldeten Asylbewerber aus Nigeria. Er meinte, dass die Bezahlkarte nur für neue Asylbewerber gelten könne.

Das Sozialgericht wies die Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz in seinen noch nicht rechtskräftigen Beschlüssen ab. Die Gewährung der Asylbewerberleistungen mittels der Bezahlkarte sei „nicht offensichtlich rechtswidrig“. Die Antragsteller könnten trotz Sehbehinderung und Krankheit damit ihren Lebensunterhalt bestreiten und einkaufen. Zumindest bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren sei ihnen die Nutzung der Bezahlkarte zuzumuten.

Karte nicht überall verwendbar

Das Sozialgericht Nürnberg gab dagegen dem Antrag einer Asylbewerberin auf einstweiligen Rechtsschutz mit Beschluss vom 30. Juli 2024 statt. Danach hat die Antragstellerin vorläufig Anspruch auf eine monatliche Überweisung auf ihr Konto in Höhe von 460 Euro.

Die Nürnberger Richter rügten, dass mit der Bezahlkarte Asylbewerber nur schwer Ansparungen aus ihren Sozialleistungen vornehmen können. Der kostengünstige Onlinehandel bleibe ihnen mit der Bezahlkarte verwehrt. Einkäufe an stationären Verkaufsständen wie Wurstbuden sei wegen der dort verlangten Barzahlung nur begrenzt nutzbar.

Az.: S 42 AY 63/24 ER und S 52 AY 65/24 ER (Sozialgericht München)

Az.: S 11 AY 15/24 ER (Sozialgericht Nürnberg)