sozial-Recht

Landessozialgericht

Arbeitgeber muss für pünktliche Kurzarbeit-Anzeige sorgen



Essen (epd). Arbeitgeber sind für den pünktlichen Eingang einer Anzeige von Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit verantwortlich. Kommt die als Einwurf-Einschreiben versandte Kurzarbeit-Anzeige erst im Folgemonat bei der Behörde an, besteht frühestens erst dann Anspruch auf Kurzarbeitergeld, entschied das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen in einem am 12. September bekanntgegebenen Urteil.

Die Klägerin, ein Unternehmen, welches Geldspielgeräte verkauft, musste im Zuge der Corona-Pandemie Kurzarbeit anmelden. Damit die 41 betroffenen Beschäftigten Kurzarbeitgeld erhalten konnten, hatte der Arbeitgeber die Anzeige der Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit am 23. April 2020 als Einwurf-Einschreiben bei der Post aufgegeben. Die Agentur für Arbeit in Herford gab dem Antrag statt, allerdings erst ab Mai 2020. Denn das Einschreiben sei erst am 2. Mai 2020 bei der Behörde eingegangen, so die Begründung.

Mit verzögerter Zustellung rechnen

Das LSG gab der Agentur für Arbeit recht. Kurzarbeitgeld gebe es nach dem Gesetz frühestens von dem Kalendermonat an, in dem die Anzeige bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Dies sei hier der Mai 2020 gewesen. Es gehöre zum Verantwortungsbereich des Arbeitgebers, dass dieser den rechtzeitigen Zugang seiner Kurzarbeit-Anzeige sicherstellt. Wegen der Corona-Pandemie habe er auch mit einer verzögerten Zustellung der Post rechnen müssen.

Schließlich hätte der Arbeitgeber die Möglichkeit gehabt, die Anzeige der Kurzarbeit auch elektronisch oder persönlich in der Behörde abzugeben. Der Arbeitgeber hat gegen das Urteil mittlerweile Revision beim Bundessozialgericht (BSG) in Kassel eingelegt. Dort ist es unter dem Aktenzeichen B 11 AL 7/24 R anhängig.

Az.: L 20 AL 201/22