sozial-Editorial

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epd-bild/Christiane Stock

seit Jahren wird in Wellen immer wieder diskutiert, wie die Bezahlung in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen verbessert werden kann. Wiederholt zu hören ist auch die Forderung, statt Entgelt dort Mindestlohn zu bezahlen. Doch dazu wird es nicht kommen, auch aus sozialpolitischen Gründen. Doch es liegen andere Konzepte auf dem Tisch. „Werkstatträte Deutschland“ wirbt für ein Teilhabegeld. Das Bundesarbeitsministerium arbeitet an einem Gesetzentwurf, nach dem ein Werkstattgeld eingeführt werden soll, das von der Grundsicherung unabhängig machen würde. Doch das braucht Zeit. Der Behindertenbeauftragte der CDU/CSU-Fraktion, Wilfried Oellers, wirbt im Interview für ein anderes Reformmodell.

Nach wie vor leisten Frauen deutlich mehr unbezahlte Arbeit als Männer. Sie sind im Haushalt sowie bei der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen deutlich stärker eingespannt. Und zwar auch dann, wenn beide Geschlechter in Teilzeit arbeiten, also in etwa gleich viel Zeit für diese Arbeiten zu Hause haben. Seit Jahren schon hat sich an diesem sogenannten Gender Care Gap kaum etwas verändert, wie eine Studie des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts der Hans-Böckler-Stiftung zeigt.

Das diakonische Sozialunternehmen Diakoneo im fränkischen Neuendettelsau hat in den vergangenen zwei Jahren elf Fachkräfte aus Spanien gewonnen. Möglich machte das ein Anwerbeprogramm des Unternehmens. Für die Heilerziehungspfleger oder Erzieherinnen gibt es bei Diakoneo viel Unterstützung, um ihnen den Start zu erleichtern. Die Erfahrungen damit sind gut - für beide Seiten.

Normalerweise gilt für eine Kündigungsschutzklage, dass sie spätestens drei Wochen nach der Kündigung erhoben werden muss. Aber bei einer Schwangerschaft kann das anders sein, hat das Sächsische Landesarbeitsgericht geurteilt. Nämlich dann, wenn eine gekündigte Frau in der Zwischenzeit ihren Arbeitgeber zwar über ihren positiven Schwangerschaftstest informiert hat, aber die ärztliche Bescheinigung über die Schwangerschaft erst nach der gesetzlichen Dreiwochenfrist eintrudelt. Denn für den Kündigungsschutz für Schwangere, sagten die sächsischen Richter, sei die Schwangerschaft ausschlaggebend, nicht der Zeitpunkt, an dem ein Arzt die Schwangerschaft feststellt.

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Ihr Nils Sandrisser