Osnabrück (epd). Die in der Corona-Pandemie im März 2022 eingeführte einrichtungsbezogene Impfpflicht für Pflegepersonal war nach Auffassung des Osnabrücker Verwaltungsgerichts spätestens im November 2022 nicht mehr verfassungskonform. Demnach hatte der Landkreis Osnabrück einer Pflegehelferin zu Unrecht ein Betätigungsverbot erteilt, weil sie weder einen Impf- noch einen Genesenennachweis vorlegen konnte, wie das Gericht am 3. September mitteilte.
Dennoch haben die Richter das Verfahren nach einer Verhandlung am Dienstag ausgesetzt, um es dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Nur das oberste Gericht könne über die Verfassungskonformität der einrichtungsbezogenen Impfpflicht entscheiden, wie sie in Artikel 20a des Infektionsschutzgesetzes festgelegt sei. Das Bundesverfassungsgericht habe zwar im April 2022 festgestellt, dass Artikel 20a mit dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit und mit der Berufsfreiheit vereinbar sei. Allerdings hätten die in der Verhandlung erstmals vorliegenden Protokolle des Robert-Koch-Instituts (RKI) und die Vernehmung des RKI-Präsidenten Lars Schaade neue Erkenntnisse erbracht.
Danach habe das RKI spätestens im November 2022 eindeutige Beweise gehabt, dass eine Impfung nicht davor schütze, andere Personen mit dem Corona-Virus anzustecken. Der Schutz vulnerabler Personen vor einer Ansteckung durch ungeimpftes Personal sei aber ausschlaggebend für die Einführung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht gewesen. Diese im Infektionsschutzgesetz festgelegte Impfpflicht wäre damals somit nicht mehr verfassungskonform gewesen. Die Osnabrücker Richter seien zu dem Schluss gekommen, dass das RKI das Gesundheitsministerium deshalb über diese Beweise von sich aus hätte informieren müssen.
Geklagt hatte den Angaben zufolge eine Pflegehelferin, die 2022 im Christlichen Krankenhaus Quakenbrück beschäftigt war. Der Landkreis Osnabrück hatte sie auf der Grundlage des Paragrafen 20a Infektionsschutzgesetzes aufgefordert, einen Immunitätsnachweis vorzulegen. Als sie darauf nicht reagierte, untersagte der Landkreis ihr Anfang November 2022, als Pflegehilfe tätig zu sein. Mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist laut einer Sprecherin des Verwaltungsgerichts erst in einigen Monaten zu rechnen.
Az.: 3 A 224/22