Frankenthal (epd). Ein im Stadium der Demenz verfasstes Testament muss nicht unwirksam sein. „Befindet sich die Erkrankung noch in einem leichtgradigen Stadium, ist regelmäßig noch nicht von einer Testierunfähigkeit auszugehen“, entschied das Landgericht Frankenthal (Pfalz) in einem am 29. August bekanntgegebenen Urteil. Verfassen Erkrankte ein Testament, sollten sie sich vorsichtshalber den Schweregrad der Demenz-Diagnose von Ärzten attestieren lassen, so das Gericht
Im Streit stand das Testament einer 90-jährigen Frau. Sie hatte keine pflichtteilsberechtigten Angehörigen. Kurz vor ihrem Tod vermachte sie im Beisein eines Notars ihr wertvolles Anwesen in Ludwigshafen dem Sohn einer Freundin. Der Notar attestierte der Frau eine „unbeschränkte Geschäfts- und Testierfähigkeit“.
Der Testamentsvollstrecker bestritt das jedoch und focht das Testament an. Er legte Arztbriefe vor, aus denen eine „beginnende dementielle Entwicklung“, eine „dementielle Entwicklung“ und eine „bekannte Demenz“ der Frau hervorgingen.
Das Landgericht wies zunächst im Eilverfahren den Testamentsvollstrecker ab. Es sei seine Sache, die sogenannten Testierunfähigkeit der verstorbenen Frau zu beweisen. Im Streitfall gebe es keine Hinweise, dass die Demenz der Frau bereits ein mittleres oder sogar schweres Stadium erreicht haben könnte.
„Nicht jede Demenz führe automatisch zur Testierunfähigkeit“, erklärte das Landgericht. Es komme vielmehr darauf an, „ob sich die betreffende Person trotz ihrer Erkrankung noch ein klares Urteil über die Tragweite ihrer Anordnungen bilden kann und in der Lage ist, frei von Einflüssen Dritter zu entscheiden“. Dabei unterschied das Landgericht zwischen leichtgradiger, mittelschwerer und schwerer Demenz. „Befindet sich die Erkrankung noch in einem leichtgradigen Stadium, ist regelmäßig noch nicht von einer Testierunfähigkeit auszugehen.“
Im Streitfall gebe es keine Hinweise, dass die Demenz der Frau bereits ein mittleres oder sogar schweres Stadium erreicht haben könnte.
Az.: 8 O 97/24