sozial-Recht

Landessozialgericht

Jobcenter darf private Dienstwagennutzung als Einkommen ansehen



Halle (epd). Aufstockende Grundsicherungsempfänger müssen sich die private Nutzung eines Dienstwagens als Einkommen mindernd anrechnen lassen. Das gilt dann, wenn der Dienst-Pkw als Gegenleistung für die erbrachte Arbeit akzeptiert wird, entschied das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt in Halle in einem am 26. Juli veröffentlichten Urteil.

Die aus dem Raum Halle stammende Klägerin war zusammen mit ihrem Lebensgefährten von Dezember 2016 bis November 2017 auf aufstockende Grundsicherung, dem heutigen Bürgergeld, angewiesen. Die Frau arbeitete zehn Stunden wöchentlich als Kurierfahrerin. Hierfür erhielt sie zuletzt ein monatliches Gehalt von 300 Euro brutto. Zusätzlich überließ ihr Arbeitgeber ihr einen Dienstwagen zur privaten Nutzung. Betriebs- und Unterhaltskosten übernahm der Arbeitgeber. Die Gehaltsabrechnung führte wegen der privaten Nutzung des Dienstwagens monatlich 152 Euro als „Sachbezug Pkw“ auf.

Jobcenter sah geldwerten Vorteil

Das Jobcenter zahlte der Frau und ihrem Lebensgefährten zwar aufstockende Grundsicherungsleistungen, wertete die private Nutzung des Dienstwagens als geldwerten Vorteil und rechnete den ausgewiesenen Betrag als Einkommen mindernd an.

Auch das LSG urteilte, dass die Privatnutzung des Dienstwagens Einkommen darstelle und bedarfsmindernd zu berücksichtigen sei. Seit einer ab August 2016 geltenden Gesetzesänderung zählten auch solche geldwerten Einnahmen zum Einkommen. So sollte „Versuchen entgegengewirkt werden, die Berücksichtigung von Einnahmen zu umgehen“, heißt es weiter in dem Urteil.

Das gelte zumindest dann, wenn der Arbeitnehmer für die Erbringung seiner Arbeit anstelle höherer Geldbezüge die private Nutzung des Dienstwagens als Sachbezug akzeptiert habe. Hier habe der gezahlte Lohn im Streitzeitraum unter dem gesetzlichen Mindestlohn gelegen. Erst mit der Berücksichtigung der Dienstwagennutzung sei der Mindestlohn letztlich eingehalten worden. Die Anrechnung als Einkommen sei daher nicht zu beanstanden, befand das Gericht.

Az.: L 2 AS 596/20