Erfurt (epd). Für den Anspruch auf Feiertagszuschläge im öffentlichen Dienst kommt es einem Urteil zufolge auf den regelmäßigen Arbeitsort an. Liegt der regelmäßige Arbeitsort in Nordrhein-Westfalen, wo Allerheiligen ein gesetzlicher Feiertag ist, kann der Feiertagszuschlag auch bei einer vorübergehenden Arbeit in Hessen beansprucht werden, wo dieser Tag nicht als Feiertag gilt, urteilte am 1. August das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt.
Geklagt hatte eine technische Fachkraft in einem Klinikum im Raum Münster. Sein Vorgesetzter hatte ihn verpflichtet, vom 1. November bis zum 5. Dezember 2021 an einem Gerätelehrgang in Hessen teilzunehmen. Der 1. November ist in Nordrhein-Westfalen, nicht aber in Hessen ein gesetzlicher Feiertag.
Für die Teilnahme am Lehrgang an Allerheiligen verlangte der Kläger den im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TVöD-L) vorgesehenen Feiertagszuschlag. Dieser betrug für die zehnstündige Arbeit an diesem Feiertag 82,56 Euro.
Der Arbeitgeber lehnte die Zahlung ab. Der Arbeitnehmer habe in Hessen an dem Lehrgang teilgenommen und dort sei Allerheiligen kein gesetzlicher Feiertag.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm entschied in einem Urteil vom 11. Januar 2024 für den Arbeitgeber: Für den Anspruch auf den Feiertagszuschlag komme es darauf an wo die Arbeit tatsächlich geleistet wurde. Da Allerheiligen in Hessen kein Feiertag ist und die Arbeit dort geleistet wurde, war nach diesem Urteil kein Feiertagszuschlag zu zahlen.
Das BAG hob dieses Urteil jedoch auf und entschied, dass es nach der Auslegung des Tarifvertrages allein auf den „regelmäßigen Arbeitsort“ ankomme. Dies sei im konkreten Fall Nordrhein-Westfalen, so dass der Kläger trotz seiner vorübergehenden Arbeit in Hessen den Feiertagszuschlag beanspruchen könne.
Vergleichbare Regelungen wie im TVöD-L gibt es auch in anderen Tarifverträgen. Gesetzlich ist der Anspruch auf Feiertagszuschläge aber nicht geregelt.
Az.: 6 AZR 38/24