sozial-Recht

Landessozialgericht

Jobcenter muss bei Bettwanzenbefall neues Sofa bezahlen



Hamburg (epd). Benötigen Grundsicherungsempfänger wegen Schädlingen wie etwa Bettwanzen ein neues Sofa, darf das Jobcenter sie nicht pauschal mit 115 Euro abspeisen, entschied das Landessozialgericht (LSG) Hamburg in einem kürzlich veröffentlichten Urteil. Die Sozialrichter sahen damit die Höhe der Zahlung in einer Fachanweisung der Stadt Hamburg als viel zu niedrig an.

Ein Paar mit zwei Kindern war vor Gericht gezogen, die auf Grundsicherungsleistungen vom Jobcenter angewiesen waren. Als Anfang 2022 in ihrer Wohnung ein Bettwanzenbefall festgestellt wurde, übernahm das Jobcenter nach anfänglichem Zögern die Kosten der Schädlingsbekämpfung. Das Paar musste schließlich seine Möbel wie Betten, Matratzen, Kleiderschränke und auch ein Sofa entsorgen und neu beschaffen.

Behörde: Keine Erstausstattung

Als sie vom Jobcenter die Kostenübernahme für eine neue Einrichtung beantragt hatten, stellte sich die Behörde quer. Es handele sich hier nicht um eine Erstausstattung, die übernommen werden könnte, sondern nur um eine Ersatzbeschaffung, die aus dem Regelsatz zu bezahlen sei, wurde den Betroffenen mitgeteilt.

Im gerichtlichen Eilverfahren erhielten das Paar und die Kinder dann ein Darlehen in Höhe von 1.534 Euro gewährt. Nun wollten sie gerichtlich einen Zuschuss durchsetzen. Das Jobcenter gewährte nur 115 Euro für die Beschaffung eines neuen Sofas. Dieser Betrag entspreche den Fachanweisungen der Stadt Hamburg. Die Kläger könnten ja ein gebrauchtes Sofa kaufen, so die Behörde.

Gericht: Neues Sofa kostet mindestens 200 Euro

Die Kläger verlangten einen Sofazuschuss von 450 Euro. Die Übernahme der Kosten für die übrigen Einrichtungsgegenstände verfolgten sie vor Gericht nicht mehr weiter.

Das LSG urteilte, dass für die vom Jobcenter angebotenen 115 Euro kein neues Sofa zu bekommen sei. Das sei erst ab 200 Euro möglich. Diesen Betrag könnten die Kläger verlangen. Es handele sich hier auch nicht um eine Ersatzbeschaffung, sondern um eine Erstausstattung, die vom Jobcenter zu übernehmen ist. Das sei der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände die Anschaffung neuer Möbel erforderlich machten.

Az.: L 4 AS 153/23 D