Potsdam (epd). Die Corona-Infektion einer Berliner Supermarkt-Kassiererin ist auch in zweiter Instanz von einem Gericht nicht als Arbeitsunfall anerkannt worden. Wie das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg am 25. Juli in Potsdam mitteilte, fehlte für die Anerkennung als Arbeitsunfall durch die Berufsgenossenschaft der erforderliche Beweis, dass das Virus tatsächlich im Supermarkt übertragen wurde. Es genüge nicht zu behaupten, dass das Risiko auf der Arbeitsstelle allein wegen der größeren Zahl von Kontakten höher als im Privatbereich gewesen sei.
Die Klägerin arbeitete im Herbst 2020 in einem Berliner Supermarkt. Nach einem positiven PCR-Test im Oktober des Jahres teilte die behandelnde Ärztin im Dezember 2021 der Berufsgenossenschaft mit, die Klägerin sei seit dem März wegen eines Long-Covid-Syndroms dauerhaft arbeitsunfähig. Die Verkäuferin erklärte, ihre sozialen Kontakte hätten sich zum Zeitpunkt der Infektion so gut wie ausschließlich auf ihren Arbeitsplatz beschränkt. Deshalb gehe sie davon aus, dass sie sich die Infektion dort zugezogen habe.
Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung der Infektion mit dem Covid-19-Virus als Arbeitsunfall ab und damit auch die Kostenübernahme für die ärztliche Behandlung sowie eine Entschädigung der Klägerin. Eine konkrete Person, auf die die Infektion zurückzuführen sei, sei nicht benannt worden. Eine Ansteckung im nicht versicherten privaten Umfeld sei bei lebensnaher Betrachtung nicht ausgeschlossen. Dagegen klagte die Frau vor dem Sozialgericht Berlin ohne Erfolg und ging anschließend in Berufung.
Az.: L 3 U 114/23