Münster (epd). In Syrien besteht für Zivilpersonen nach Einschätzung des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichtes (OVG) keine allgemeine Gefahr mehr für Leib und Leben durch einen Bürgerkrieg. Mit dieser Begründung lehnte das Gericht am 16. Juli einen sogenannten „subsidiären Schutz“ für einen 2014 nach Deutschland eingereisten Syrer ab, wie eine Sprecherin am 22. Juli in Münster mitteilte.
Das OVG änderte mit seiner Entscheidung ein Urteil des Verwaltungsgerichts Münster ab, wonach das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) den Mann als Flüchtling anerkennen musste. Dagegen hatte das Bamf Berufung eingelegt. Ein „subsidiärer Schutz“ greift nach Angaben des Amts, wenn weder der Flüchtlingsstatus noch eine Asylberechtigung gewährt werden können und dem Betroffenen im Herkunftsland ernsthafter Schaden droht.
Der Syrer könne nicht als Flüchtling anerkannt werden, weil ihm in Syrien keine politische Verfolgung drohe, erläuterte das Oberverwaltungsgericht. Auch die für die Zuerkennung des „subsidiären Schutzes“ notwendige Voraussetzung, die „ernsthafte, individuelle Bedrohung“ von Leib und Leben, sei „nicht mehr gegeben“ - weder in der Heimatprovinz des Mannes, Hasaka, noch allgemein in Syrien. Die bewaffneten Auseinandersetzungen und Anschläge erreichen nach Einschätzung des OVG kein solches Niveau mehr, dass Zivilisten „beachtlich wahrscheinlich“ damit rechnen müssten, dadurch getötet oder verletzt zu werden.
Im Fall des Syrers kam laut der Mitteilung hinzu, dass er vor seiner Einreise ins Bundesgebiet Menschen aus der Türkei nach Europa eingeschleust hatte. Damit habe er Straftaten begangen, wegen derer er bereits in Österreich zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden war. Dadurch ist der Mann nach Auffassung des OVG sowohl von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch eines „subsidiären Schutzes“ ausgeschlossen.
Der 14. Senat des OVG den Angaben zufolge die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen könne Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden, hieß es.
Az.: 14 A 2847/19.A (Oberverwaltungsgericht Münster)
Az.: 2 K 2750/18.A (Verwaltungsgericht Münster)