Koblenz (epd). Ein Facharzt ist mit einer Klage am Landgericht Koblenz gegen eine negative Bewertung in einem Onlineportal gescheitert. Die 3. Zivilkammer des Landgerichts lehnte den von dem Arzt geforderten Unterlassungsanspruch gegenüber dem Portal ab, weil der Kläger in dem Verfahren nicht habe deutlich machen können, dass die in der Bewertung geäußerten Tatsachen nicht der Wahrheit entsprächen, teilte das Gericht am 30. Juli mit. Es könne daher auch keine Pflichtverletzung des Onlineportals festgestellt werden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Der Kläger ist ein Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie. Nach einem Termin in dessen Arztpraxis hatte sich dem Gericht zufolge offenbar ein Patient auf dem Internetportal darüber beschwert, dass der Arzt kein Interesse an seinen Beschwerden gehabt und ein MRT für notwendig befunden habe, ohne die beim Patienten vorhandene Klaustrophobie zu berücksichtigen. Die Behandlung durch den Arzt bewertete der anonyme Patient mit nur einem Stern.
Der klagende Arzt forderte zunächst erfolglos vom Onlineportal die Entfernung der negativen Bewertung. Daraufhin wandte sich der Mediziner ans Gericht und verlangte, eine Veröffentlichung der Bewertung auf dem Internetportal zu unterlassen. Der Kläger war zudem überzeugt, dass die abgegebene Bewertung gegen sein Persönlichkeitsrecht verstoße.
Zwar komme grundsätzlich eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arztes in Betracht, wenn der in der Bewertung enthaltene Sachverhalt unrichtig gewesen sei und dem Werturteil jegliche Tatsachengrundlage fehle, erläuterte das Gericht. Der Betreiber des Onlineportals habe aber keine Pflichtverletzung begangen. Er habe von dem Verfasser der negativen Bewertung eine Stellungnahme eingeholt und diese an den Kläger weitergeleitet. Die Aussage des Arztes, dass es in dem Fall gar keinen Patientenkontakt gegeben habe, sei im Verfahren nicht untermauert worden.
Az.: 3 O 46/23