sozial-Recht

Sozialgericht

Über Bezahlkarte muss im Einzelfall entschieden werden



Nürnberg (epd). Das Sozialgericht Nürnberg hat den Klagen zweier Asylsuchender gegen die im Juni eingeführte Bezahlkarte stattgegeben. Das Gericht stellte fest, dass die Beschränkung auf 50 Euro Bargeld das Existenzminimum der Klägerinnen bedroht, teilte das Sozialgericht in Nürnberg am 1. August mit. Es ist die erste Entscheidung dieser Art in Bayern.

Das Gericht gab als Grund an, dass die zuständige Behörde bei der Entscheidung über die Auswahl der Leistungsform „zwingend Ermessen“ auszuüben habe. Dabei seien vor allem „die örtlichen Besonderheiten und unterschiedlichen Lebenslagen der jeweiligen Asylsuchenden“ zu berücksichtigen, hieß es.

Keine Entscheidung über Zulässigkeit der Bezahlkarte

Zudem stellte das Gericht fest, dass eine „fortlaufend gewährte Geldleistung“ nur durch Änderungsbescheid in eine andere Leistungsform umgewandelt werden kann. Dies sei in beiden Fällen nicht erfolgt. Beide Beschlüsse des Gerichts träfen demnach keine Aussagen über die grundsätzliche Zulässigkeit der Einführung einer Bezahlkarte, betonte das Gericht.

Aktuell sind laut Gericht noch drei weitere Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz von Geldleistungen statt Bezahlkarte anhängig. Sie richteten sich alle gegen die Stadt Schwabach. Gegen die Beschlüsse können laut Gericht noch Rechtsmittel eingelegt werden.

Die Bezahlkarte für Asylsuchende wurde im Juni in ganz Bayern eingeführt. Damit soll laut Staatsregierung sichergestellt werden, dass Asylsuchende ihr Geld nur für Essen und Kleidung ausgeben können und es nicht etwa in die Heimat überweisen.

Az.: S 11 AY 15/24 ER und S 11 AY 18/24 ER