sozial-Recht

Verwaltungsgericht

Gericht bezeichnet Unterkunft für Obdachlose als nicht menschenwürdig



Frankfurt a.M. (epd). Die Stadt Hattersheim ist dazu verpflichtet, einen Obdachlosen in einer Unterkunft mit einem Mindestmaß an Küchen- und Sanitärausstattung unterzubringen. Das hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main entschieden. Hintergrund ist der Eilantrag eines Obdachlosen auf Einweisung in eine menschenwürdige Unterkunft, dem stattgegeben wurde, wie das Gericht am 16. Juli mitteilte. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.

Demnach ist der Antragsteller seit Räumung seiner Wohnung obdachlos. Mit einer Verfügung der Stadt Hattersheim sei er an eine Obdachlosenunterkunft verwiesen worden. Für deren Nutzung verlange die Stadt monatlich 400 Euro von dem Obdachlosen.

Nach Angaben des Gerichts wird die Unterkunft mit drei verfügbaren Zimmern aktuell von sieben Männern bewohnt. Daneben stünden Toiletten mit Waschbecken und eine Waschküche zur Verfügung. Das obere Geschoss des zweistöckigen Gebäudes würde seit einem Brandschaden vom Anfang vergangenen Jahres nicht mehr genutzt. Duschen könnten sich die Bewohner in einem im Hof aufgestellten Container, so das Gericht.

Wegen des Brandschadens existiere aber keine Küche, die Bewohner erwärmten ihre Speisen deshalb in ihren Zimmern. Dagegen wendete sich der Antragsteller, demzufolge das ihm angebotene Zimmer stark verschmutzt, vermüllt und übelriechend sei. Laut Verwaltungsgericht sei die Notunterkunft nicht menschenwürdig. Es bemängelte die Küchen-Situation und äußerte Zweifel an der Berechtigung der Stadt, für die Unterkunft eine Nutzungsgebühr zu verlangen, jedenfalls sei das Entgelt in Höhe von 400 Euro „unangemessen“.

Az: 8 L 2051/24.F