sozial-Recht

Landessozialgericht

Elterngeld für Ausländer aus Drittstaaten eingeschränkt



Stuttgart (epd). Ohne Erlaubnis zur Arbeit haben Ausländer aus Drittstaaten mit ihrem erstmaligen Antrag auf einen Aufenthaltstitel zunächst keinen Anspruch auf Elterngeld. Es sei zulässig, den Anspruch auf Elterngeld davon abhängig zu machen, dass der Ausländer erwerbstätig ist und er sich voraussichtlich dauerhaft in Deutschland aufhalten wird, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am 16. Juli veröffentlichten Urteil.

Geklagt hatte eine Mutter aus Albanien. Als sie erstmals einen Aufenthaltstitel beantragt hatte, erhielt sie zunächst eine sogenannte Fiktionsbescheinigung. Diese erlaubte ihr vorläufig den Aufenthalt in Deutschland. Einer Arbeit durfte sie aber nicht nachgehen. Als sie für ihre 2021 geborene Tochter Elterngeld beantragt hatte, lehnte die Elterngeldstelle dies ab.

Elterngeld nur bei Niederlassungserlaubnis

Zu Recht, befand das LSG. Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerinnen und Ausländer könnten Elterngeld erhalten, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis, eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit von mindestens sechs Monaten berechtigt. Auch bei Vorliegen einer Fiktionsbescheinigung könne ein Elterngeldanspruch bestehen. Voraussetzung sei aber, dass der Ausländer bereits zuvor einen Aufenthaltstitel besessen und rechtzeitig vor dessen Ablauf eine Verlängerung beantragt habe. In diesem Fall gelte der bisherige Aufenthaltstitel einschließlich der Arbeitserlaubnis als fortbestehend.

Hier habe die Klägerin aber erstmals einen Aufenthaltstitel beantragt. Die bis zur Entscheidung ausgestellte Fiktionsbescheinigung bescheinigte ihr nur vorläufig den rechtmäßigen Aufenthalt, nicht aber die Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Der Gesetzgeber habe in solch einem Fall das Elterngeld ausschließen dürfen. Denn das Elterngeld solle insbesondere Eltern fördern, die ihre Erwerbstätigkeit zugunsten des Kindes unterbrechen oder reduzieren.

Zudem habe der Gesetzgeber mit dem Elterngeld eine „nachhaltige Bevölkerungsentwicklung in Deutschland fördern“ wollen. Es sei daher ein legitimer Zweck, die Leistung nur solchen, aus Drittstaaten stammenden Eltern zu gewähren, die sich voraussichtlich dauerhaft in Deutschland aufhalten werden. Bei der Klägerin sei dies aber noch ungewiss.

Az.: L 11 EG 3069/23