sozial-Recht

Bundesverwaltungsgericht

Gleichstellungsbeauftragte muss sich bei eigener Bewerbung zurückhalten



Leipzig (epd). Eine Gleichstellungsbeauftragte darf bei einer eigenen Bewerbung auf eine Stelle nicht am gesetzlich vorgeschriebenen Auswahlverfahren der Bewerberinnen und Bewerber mitwirken. Denn hier gilt der Rechtsgrundsatz in der Verwaltung, dass „ein Amtswalter von Rechts wegen von einem amtlichen Tätigwerden ausgeschlossen (ist), wenn er in der Angelegenheit in einem formellen Sinne etwa als Antragsteller oder Bewerber selbst beteiligt ist“, urteilte am 18. Juli das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.

Die klagende Gleichstellungsbeauftragte eines Berliner Jobcenters hatte sich auf mehrere ausgeschriebene Stellen in der Behörde beworben. Dabei wollte sie an der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber beteiligt werden. Dies sei ihr Recht als Gleichstellungsbeauftragte. Der Geschäftsführer des Jobcenters lehnte dies ab, da die Frau sich auf die ausgeschriebenen Stellen selbst beworben hatte und damit der Eindruck entstehe, dass sie bei der Ausübung ihres Amts parteiisch sei. Ihre Stellvertreterin sollte am Auswahlverfahren teilnehmen.

Keine ausdrückliche Regelung

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dieses Vorgehen. Zwar gebe es keine ausdrückliche gesetzliche Regelung, die den Ausschluss einer Gleichstellungsbeauftragten regele, wenn ihre eigenen persönlichen Interessen durch ihre Bewerbung berührt werden. Es entspreche aber dem für die staatliche Verwaltung geltenden Rechtsgrundsatz, „dass Amtswalter oder sonst in die Wahrnehmung des staatlichen Amtsauftrags einbezogene Personen schlechthin nicht in Angelegenheiten mitwirken sollen, deren Gegenstand sie selbst betrifft“, erklärten die obersten Verwaltungsrichter. Dieser Rechtsgrundsatz sei auch verfassungsrechtlich verankert und gelte auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung.

Für den Ausschluss der Gleichstellungsbeauftragten vom Auswahlverfahren reiche es aus, wenn die „tatsächliche Möglichkeit“ bestehe, die Entscheidung der Verwaltung oder auch nur den Verfahrensablauf zu beeinflussen. Sie müsse als Amtswalterin objektiv und neutral Beschäftigte vor Benachteiligungen wegen ihres Geschlechts schützen. Es wäre damit aber unvereinbar, wenn der Eindruck entstünde, dass die Gleichstellungsbeauftragte aus persönlichen Interessen ihre Tätigkeit beeinflussen könnte.

Az.: 5 C 14.22