sozial-Recht

Bundesarbeitsgericht

Vorrang für Jüngere bei Stellenbesetzung kann zulässig sein



Erfurt (epd). Ältere Arbeitnehmer müssen nach Erreichen ihrer Altersgrenze in einem Stellenbesetzungsverfahren jüngeren Bewerberinnen und Bewerbern den Vortritt lassen. Es dient dem Ziel der Generationengerechtigkeit, wenn Arbeitgeber bereits ausgeschiedenen älteren Mitarbeitern keine Weiterbeschäftigung mehr anbieten und stattdessen einem jüngeren Bewerber den Vorzug geben, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem am 25. Juni veröffentlichten Urteil. Auch wenn der ältere Bewerber dadurch wegen seines Alters benachteiligt werde, sei das „objektiv angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt“, urteilten die obersten Arbeitsrichter in Erfurt.

Im konkreten Fall ging es um einen Gymnasiallehrer mit den Fächern Deutsch, Musik und Philosophie. Nach langjähriger Tätigkeit in Nordrhein-Westfalen ging er Anfang 2018 wegen Erreichens der Regelaltersgrenze in den Altersruhestand. Danach war er noch wiederholt befristet als Lehrer tätig. Als er sich am 20. Dezember 2021 erneut auf eine Vertretungsstelle an einem Gymnasium bewarb, wollte die Schule ihn und nicht einen anderen jüngeren Bewerber einstellen.

Erlass des Kultusministeriums

Die Bezirksregierung verwies jedoch auf einen Erlass des Kultusministeriums. Danach haben formal gleich qualifizierte jüngere Mitbewerber Vorrang vor Bewerbern, die bereits die Altersgrenze erreicht haben. Der jüngere Mitbewerber erhielt daraufhin die Stelle.

Der Kläger fühlte sich dadurch wegen seines Alters diskriminiert. Er verlangte eine Entschädigung in Höhe von 30.000 Euro. Er meinte, dass er wegen seiner Erfahrung auch besser für die Stelle geeignet gewesen wäre.

Das BAG wies ihn jedoch ab. Der Kläger sei zwar wegen seines Alters benachteiligt worden. Das sei aber durch ein „legitimes Ziel“ gerechtfertigt gewesen. Das liege in einer besseren Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen. Es diene der Generationengerechtigkeit und letztlich der gesamten Gesellschaft, wenn Jüngere beim Zugang zu Beschäftigung gefördert werden und bei der Stellenbesetzung Vorrang vor Älteren haben, die sich bereits im Ruhestand befänden. Jüngere hätten so leichter die Möglichkeit, Berufserfahrung zu sammeln, befand das Gericht.

Auch die tariflichen Regelungen stünden dem nicht entgegen. Sie sähen keine dauerhafte Weiterbeschäftigung bereits ausgeschiedener Arbeitnehmer vor.

Az.: 8 AZR 140/23