sozial-Recht

Landessozialgericht

Kein Unfallschutz bei Orientierungslosigkeit wegen Unterzuckerung



Celle (epd). An Diabetes erkrankte Arbeitnehmer können ein Abweichen von ihrem regulären Arbeitsweg nicht mit einer Unterzuckerung und einer damit einhergehenden Orientierungslosigkeit rechtfertigen. Kommt es auf solch einem „Abweg“ zu einem Unfall, stehen sie nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle in einem am 3. Juni bekanntgegebenen Urteil. Nur bei „äußeren Umständen“ wie etwa starkem Nebel könne auf „Abwegen“ weiterhin Versicherungsschutz bestehen.

Im Streitfall war der an Diabetes erkrankte Kläger auf dem Rückweg von seiner Arbeit zunächst vier Kilometer an seiner Wohnung vorbeigefahren. Dann geriet er auf die Gegenfahrbahn und stieß frontal mit einem Lkw zusammen. Schwer verletzt kam er ins Krankenhaus. Der Notarzt stellte bei dem Kläger eine Unterzuckerung fest.

Berufsgenossenschaft lehnte Zahlungen ab

Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines versicherten Wegeunfalls ab. Der Unfall habe sich nicht auf dem direkten Heimweg, sondern auf einem unversicherten „Abweg“ ereignet, so die Argumentation.

Anders als noch zuvor das Sozialgericht Oldenburg hat das LSG nun die Auffassung der Berufsgenossenschaft bestätigt. Versichert seien regulär nur Wegeunfälle „auf direkter Strecke“ zwischen Wohnung und Arbeitsort. Ausnahmen seien nur begründet aufgrund äußerer Umstände, etwa Dunkelheit, Nebel oder einer schlechten Beschilderung der Fahrstrecke.

Hier sei der Kläger jedoch „aufgrund einer inneren Ursache auf einen Abweg geraten, nämlich der Orientierungslosigkeit aufgrund einer Bewusstseinsstörung infolge diabetesbedingter Unterzuckerung“. Das sei vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht mehr gedeckt und würde auch „dem Sinn und Zweck der Wegeunfallversicherung widersprechen“, so das Gericht. Es ließ wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) in Kassel zu.

Az.: L 14 U 164/21