sozial-Recht

Bundesgerichtshof

Günstige Versicherungsprämien bei gesundheitsbewusstem Verhalten



Karlsruhe (epd). Gesundheitsbewusstes Verhalten kann die Beiträge für eine Berufsunfähigkeitsversicherung verringern. Allerdings muss dazu der Versicherte in den Versicherungsbedingungen klar und transparent erkennen können, wie sich sein Verhalten auf die Beitragshöhe auswirkt, urteilte am 12. Juni der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.

Konkret ging es um einen sogenannten Telematik-Tarif für eine Berufsunfähigkeitsversicherung, den die zum Generali-Konzern gehörende Lebensversicherungs AG anbot. Die Vertragsbedingungen sahen die Teilnahme an einem „Vitality Programm“ über eine Smartphone-App vor. Bewegung, Sport oder auch Arztbesuche brachten dort Punkte im sogenannten „Vitality Status“. Der hatte Einfluss auf die Überschussbeteiligung und damit indirekt auch auf die Versicherungsprämien.

Klauseln intransparent und damit unwirksam

Die Hamburger Verbraucherschutzorganisation Bund der Versicherten hielt die Klauseln zum Versicherungstarif für intransparent. Die Verbraucher würden gar nicht erfahren, welches konkrete Verhalten zu welchen tatsächlichen Vergünstigungen führt. Zudem werde nicht darauf hingewiesen, dass die in Aussicht gestellten Rabatte bei fehlenden Überschüssen der Versicherung gänzlich wegfallen könnten.

Der BGH urteilte, dass die Vesicherungsklauseln intransparent und daher unwirksam seien. Denn ihnen seien keine Kriterien zu entnehmen, nach denen der Versicherer die „Modifikation der Überschussbeteiligung“ und damit letztlich die Beiträge berechne.

Zudem kippten die Karlsruher Richter eine weitere Vertragsklausel zu dem Fall, dass das Smartphone keine Daten aus dem „Vitality Programm“ übermittelt. Danach unterstelle der Versicherer dann automatisch ein nicht gesundheitsgerechtes Verhalten, obwohl der Grund auch in technischen oder anderen Fehlern bei der Nutzung des Smartphones liegen könne, für die der Versicherungsnehmer nicht verantwortlich ist. Das sei eine unzulässige Benachteiligung der Verbraucher, befand das Gericht.

Az.: IV ZR 437/22