

Essen (epd). Die Bundesagentur für Arbeit (BA) muss für eine nicht formgerechte und zu spät erteilte Auskunft über die personenbezogenen Daten eines früheren Hartz-IV-Beziehers keinen Schadensersatz zahlen. Auch wenn die Behörde gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen habe und der frühere Hartz-IV-Bezieher einen „gewissen Kontrollverlust“ über seine Daten gerügt habe, reiche dies für einen Entschädigungsanspruch nicht aus, entschied das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in einem am 29. Mai veröffentlichten Urteil. Es fehle an einem konkreten, tatsächlich erlittenen Schaden, stellten die Essener Richter fest. Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundessozialgericht (BSG) in Kassel eingelegt.
Der aus dem Raum Düsseldorf stammende Kläger hatte von 2005 bis 2016 für unterschiedliche Zeiträume Hartz-IV-Leistungen bezogen. Im Juli 2019 beantragte er bei der BA eine kostenfreie Auskunft über seine dort gespeicherten personenbezogenen Daten. Für seinen Auskunftsanspruch berief er sich auf die DSGVO.
Die BA erteilte ihm schließlich Anfang 2020 eine umfassende Datenauskunft. Sie verwies auf die Stammdaten des Klägers oder auch auf Daten zur Leistungsgewährung wie Bankverbindungen. Auch Dritte wie das Finanzamt oder Gerichte könnten die Daten verarbeiten.
Wegen fehlender Verschlüsselungsmöglichkeiten bot die BA die Datenkopie nur in Papierform und nicht als digitale Kopie an. Der Kläger bestand zunächst auf einer digitalen Kopie, da er seine erste Anfrage in elektronischer Form als E-Mail gestellt habe. Erst später hatte er sich auch per Fax an die BA gewandt. Schließlich nahm er dann doch die Datenkopie in Papierform entgegen.
Dann verlangte er von der BA eine Entschädigung wegen erlittener Datenschutzverstöße. Zum einen habe die Behörde die Auskunft nicht innerhalb der in der DSGVO vorgesehenen Einmonatsfrist erteilt. Zum anderen sei die Auskunft nicht in elektronischer Form erfolgt. Dadurch habe er einen „gewissen Kontrollverlust“ über seine Daten erlitten. Die BA müsse ihm eine Entschädigung in Höhe von 5.000 Euro zahlen.
Das LSG wies die Klage ab. Zwar spreche einiges dafür, dass die Datenauskunft nicht fristgerecht erteilt wurde. Da der Kläger aber nicht habe nachweisen können, dass er eine Datenauskunft per E-Mail verlangt habe, könne er keine Datenkopie in elektronischer Form verlangen. Die per Fax angeforderte Datenauskunft rechtfertige eine Auskunft in Papierform.
Bloße Verstöße gegen die DSGVO lösten allein noch keine Entschädigungsansprüche aus, entschied das LSG. Hierfür müsse ein konkret entstandener Schaden geltend gemacht werden. Der vom Kläger vorgebrachte „gewisse Kontrollverlust“ über seine Daten reiche nicht aus. Zudem habe die BA dem Kläger die Daten sogar per Boten übermitteln wollen. Dabei sei der Kläger mehrfach nicht angetroffen worden. Bei einer frühzeitigen Annahme der Daten hätte der Kläger den behaupteten Kontrollverlust nicht erlitten.
Az.: L 7 AS 1044/22