sozial-Recht

Landesarbeitsgericht

Arbeitgeber dürfen Farbe der Dienstkleidung vorgeben



Düsseldorf (epd). Arbeitgeber dürfen aus Arbeitsschutzgründen das Tragen roter Hosen verlangen. Hält sich ein Arbeitnehmer trotz wiederholter Abmahnungen nicht an die Kleidungsvorgabe und bevorzugt er lieber schwarze Hosen, kann ihm gekündigt werden, urteilte am 21. Mai das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf.

Der Kläger arbeitete als Monteur in einem Industriebetrieb. Die Arbeitgeberin stellte allen Produktionsmitarbeitern funktionelle Arbeitskleidung zur Verfügung. Nach der betrieblichen Kleiderordnung gehörten dazu auch rote Arbeitsschutzhosen.

Signalfarbe der Arbeitssicherheit

Der Kläger weigerte sich auch nach zwei Abmahnungen, die zur Verfügung gestellte rote Arbeitsschutzhose zu tragen. Daraufhin kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis ordentlich.

Sowohl das Arbeitsgericht Solingen als auch das LAG erklärten die Kündigung für wirksam. Die Arbeitgeberin könne aufgrund ihres Weisungsrechts Rot als Farbe für Arbeitsschutzhosen vorschreiben, urteilten die Düsseldorfer Richter. Hierfür gebe es sachliche Gründe. So diene Rot als Signalfarbe der Arbeitssicherheit. Die erhöhte Sichtbarkeit sei sinnvoll.

Zudem diene das einheitliche Tragen gleich aussehender Arbeitskleidung in den Werkshallen der Wahrung der Unternehmensidentität, der Corporate Identity. Allein das ästhetische Empfinden des Klägers, keine rote Hose tragen zu wollen, sei kein ausreichender Grund, von der betrieblichen Kleiderordnung abzuweichen. Wegen der beharrlichen Weigerung, sich an die Vorgaben der Arbeitgeberin zu halten, sei nach zwei Abmahnungen die ordentliche Kündigung nicht zu beanstanden.

Az.: 3 SLa 224/24