sozial-Recht

Landessozialgericht

Rentnerin muss wegen Corona-Hilfen aus den USA Kürzungen hinnehmen



Celle (epd). Eine Rentnerin aus Hannover, die eine Corona-Soforthilfe aus den USA erhalten hat, muss Leistungskürzungen bei der Alterssicherung hinnehmen. Die Corona-Soforthilfe stammt aus dem Konjunkturpaket „American Rescue Plan“ (Amerikanischer Rettungsplan), das die US-Regierung 2021 auf den Weg gebracht hatte, um die wirtschaftlichen Schäden der Corona-Pandemie abzumildern. Es sah unter anderem Direktzahlungen an US-Bürger vor. Diese Zuwendungen seien für Rentenbezieher in Deutschland als sozialhilferechtliches Einkommen zu betrachten, entschied das Celler Gericht, wie es am 27. Mai mitteilte.

Mehraufwendungen in der Pandemie

Die 1940 geborene Frau bezieht den Angaben zufolge von der Deutschen Rentenversicherung eine Rente von rund 560 Euro im Monat und zudem eine US-amerikanische Rente von rund 290 Dollar. Vom Sozialhilfeträger erhält sie ergänzende Leistungen der Grundsicherung im Alter. Im Mai 2021 erhielt sie aus den USA einen Scheck über 1.400 Dollar aus dem Konjunkturpaket. Das Sozialamt bewertete diese Zahlung als Einkommen und nahm für die nächsten sechs Monate eine entsprechende Leistungskürzung vor.

Dagegen klagte die Rentnerin, da die Soforthilfe aus ihrer Sicht kein Einkommen war, sondern eine Sonderhilfe für außergewöhnliche Situationen. Außerdem bedeute die Anrechnung für alte Menschen eine besondere Härte.

Das Landessozialgericht bestätigte allerdings die Sichtweise des Sozialhilfeträgers. Die Corona-Soforthilfe sei eine Steuererstattung, die nach den sozialhilferechtlichen Regelungen als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen sei. Sie solle allgemein der Sicherung des Lebensunterhalts nach den Entbehrungen und Mehraufwendungen in der Covid-19-Pandemie dienen. Eine besondere Zweckbestimmung sei nicht gegeben.

Az.: L 8 SO 69/22