Luxemburg (epd). Grenzgänger haben für ihre Arbeit in einem anderen EU-Mitgliedstaat Anspruch auf die gleichen Familienleistungen wie dort ansässige Arbeitnehmer. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg in einem am 16. Mai verkündeten Urteil entschieden und damit eine luxemburgische Regelung zum Anspruch auf Kindergeld für Pflegekinder für EU-rechtswidrig erklärt.
Geklagt hatte ein belgischer Arbeitnehmer, der in Belgien wohnt und in Luxemburg arbeitet. Als Grenzgänger gilt für ihn die luxemburgische Kindergeldregelung. Über mehrere Jahre erhielt er von dort die Familienleistung für das in seinem Haushalt lebende Pflegekind. Ein belgisches Gericht hatte die Aufnahme des Pflegekindes in den Haushalt des Klägers bestimmt.
2017 stellte die für das Kindergeld zuständige Zukunftskasse Luxemburg die Kindergeldzahlung ein. Nach luxemburgischem Recht könnten Grenzgänger Kindergeld nur für eheliche, uneheliche oder Adoptivkinder beanspruchen. Für Pflegekinder, die aufgrund gerichtlicher Entscheidung untergebracht worden sind, könne nur dann Kindergeld beansprucht werden, wenn sie in Luxemburg wohnen, lautete die Begründung. Der Kläger wohne mit dem Pflegekind aber in Belgien.
Der EuGH erklärte die entsprechende luxemburgische Bestimmung zum Kindergeldanspruch für Pflegekinder für EU-rechtswidrig. Sie stelle eine „indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit“ dar. Grenzgänger müssten die gleichen sozialen Vergünstigungen erhalten wie gebietsansässige Arbeitnehmer.
Az.: C-27/23