sozial-Recht

Finanzgericht

Steuerminderung für Mitgliedsbeiträge an Solidargemeinschaft



Münster (epd). Mitglieder einer sogenannten Solidargemeinschaft können ihre Beiträge für die damit verbundene Absicherung von Gesundheitsrisiken wie reguläre Krankenkassenbeiträge als Sonderausgaben steuermindernd geltend machen. Voraussetzung sei, dass die „Solidargemeinschaft“ ihren Mitgliedern einen Rechtsanspruch auf Leistungen gewährt, entschied das Finanzgericht Münster in einem am 15. Mai bekanntgegebenen Gerichtsbescheid. Dies gelte auch für Zeiträume vor 2021, entschieden die Münsteraner Richter in ihrem rechtskräftigen Urteil.

Krankenkassen für Pfarrer

Neben der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung lässt das Sozialgesetzbuch auch eine „anderweitige Absicherung“ zu. Bundesweit gibt es hierfür mehrere Solidargemeinschaften, unter anderem für Pfarrer wie der Evangelische Pfarrverein in Baden, das Werk gegenseitiger Hilfe des Vereins pfälzischer Pfarrerinnen und Pfarrer oder der Solidarfonds des Pfarrerinnen- und Pfarrervereins in der evangelischen Kirche Hessen und Nassau. Über Beiträge und Zahlungen in einen Sozialfonds können Mitglieder im Krankheitsfall dann Unterstützung erhalten.

Vor 2021 war umstritten, inwieweit die Solidargemeinschaften einen ausreichenden Krankvenversicherungsschutz leisten. Mit dem Digitale-Versorgung- und-Pflege-Modernisierungsgesetz (DVPMG) wurde 2021 eine Bestandsschutzregelung in das Sozialgesetzbuch aufgenommen. Danach wurden die bestehenden Vereine als „anderweitige Absicherung“ anerkannt, wenn sie alle fünf Jahre ihre „dauerhafte Leistungsfähigkeit“ mit einem versicherungsmathematischen Gutachten nachweisen.

Vergleichbare Leistungen wie bei der GKV

Im Streitfall hatte ein Ehepaar geklagt, das 2017 Mitglied in einer Solidargemeinschaft war. Für ihre Kranken- und Pflegeabsicherung zahlten sie Beiträge in Höhe von zusammen 5.476 Euro. Die Aufwendungen machten sie in ihrer Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben steuermindernd geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab.

Das Finanzgericht sprach dem Ehepaar die Steuerminderung jedoch zu. Voraussetzung hierfür sei, dass die Mitglieder der Solidargemeinschaft einen gerichtlich durchsetzbaren Rechtsanspruch auf vergleichbare Leistungen wie bei einer gesetzlichen Krankenversicherung haben. Dies gelte auch für vor 2021 gegründete Solidargemeinschaften. Im Streitfall ergebe sich dies aus der Satzung der Solidargemeinschaft, in der das Ehepaar Mitglied ist sowie auch aus der bisherigen Praxis des Vereins.

Az.: 11 K 820/19 E