sozial-Recht

Landesarbeitsgericht

Für Arbeit in Yoga-Ashram gilt der Mindestlohn



Hamm (epd). Für die Arbeit in einem gemeinnützigen Yoga-Ashram haben die Mitglieder Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm in drei am 15. Mai bekanntgegebenen Urteilen vom Vortag entschied, kann sich der Verein Yoga Vidya nicht auf den grundgesetzlichen Schutz von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften berufen. Bei der Arbeit in einem Yoga-Ashram, etwa im Garten, bei der Buchführung oder auch bei der Leitung von Yoga-Seminaren handele es sich um Arbeitsverhältnisse, so dass die Vereinsmitglieder den Mindestlohn verlangen können.

Monatliches Entgelt von 390 Euro

Zweck des 1995 gegründeten Vereins Yoga Vidya mit Sitz in Horn-Bad Meinsberg (Kreis Lippe) ist „die Volksbildung durch die Verbreitung des Wissens, der Lehre, der Übungen und der Techniken des Yoga und verwandter Disziplinen sowie die Förderung der Religion“. Der Verein unterhält in Deutschland mehrere Yoga-Ashrams, in denen die Vereinsangehörigen leben und arbeiten.

So arbeiteten die drei Kläger jahrelang etwa in der Küche, Haushalt und der Buchhaltung und leiteten Yoga-Seminare. Als „Leistung zur Daseinsfürsorge“ zahlte Yoga Vidya seinen Mitgliedern monatlich bis zu 390 Euro, plus 180 Euro bei Führungsverantwortung.

Dies hielten die drei Kläger für zu wenig. So führte eine Klägerin an, dass sie ab 2017 für ihre 42 Stunden an Wochenarbeitszeit den gesetzlichen Mindestlohn erhalten müsse. Eine Mindestlohnnachzahlung machten auch die zwei anderen Vereinsmitglieder geltend.

Fehlende religiöse Elemente

Der Verein berief sich darauf, eine hinduistische Ashram-Gemeinschaft zu sein. Damit könne er sich auf das grundgesetzlich geschützte Selbstbestimmungsrecht von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften berufen. Die früheren Vereinsmitglieder seien gemeinnützig tätig gewesen. Ein Arbeitsverhältnis habe nicht vorgelegen.

Zwei Verfahren landeten beim Bundesarbeitsgericht (BAG). Dieses urteilte am 25. April 2023, dasss Yoga Vidy wegen fehlender religiöser Elemente sich nicht auf die Religions- und Weltanschauungsfreiheit berufen könne. Zwar stehe dem Verein die verfassungsrechtlich geschützte Vereinsautonomie zu. Dies rechtfertige es aber nicht, „zwingende arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen“ wie den Mindestlohn zu umgehen. Bei der Arbeit der Kläger habe es sich um Beschäftigungsverhältnisse gehandelt, für die der Mindestlohn gelte.

Das mit den Fällen erneut befasste LAG bestätigte nun die BAG-Rechtsprechung und sprach den Klägern eine Mindestlohnnachzahlung von 42.776 Euro, von 41.192 Euro sowie von 16.253 Euro nebst Zinsen zu.

Az.: 6 Sa 1128/23, 6 Sa 1129/23 und 6 Sa 1112/23