sozial-Recht

Landessozialgericht

Verschwiegene Verletztenrente führt zur Altersrentenrückzahlung



Darmstadt (epd). Eine Altersrente beziehen und der Rentenversicherung jahrelang eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung verschweigen wird teuer. Denn wird die Rentenversicherung nicht über die Verletztenrente informiert, stellt dies „grob fahrlässiges“ Verhalten dar, so dass die zu viel erhaltene Altersrente wieder zurückgezahlt werden muss, entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG) in einem am 29. April bekanntgegebenen Urteil. Erst nach zehn Jahren sind Rückzahlungsansprüche der Rentenversicherung verjährt, erklärten die Darmstädter Richter.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen wird die Verletztenrente einer Unfallversicherung teilweise auf die Altersrente angerechnet. Je höher der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ist, desto mehr können Versicherte von ihrer Verletztenrente jedoch behalten.

Kläger war nach Verletztenrente gefragt worden

Im konkreten Fall hatte der aus dem Landkreis Kassel stammende Kläger wegen eines Arbeitsunfalls im Jahr 1967 eine Verletztenrente von der Berufsgenossenschaft erhalten. Als er 2009 seine Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragt hatte, verschwieg er der Rentenversicherung allerdings die Verletztenrente, obwohl er ausdrücklich danach gefragt wurde.

Die Rentenversicherung bewilligte ihm eine Altersrente von zunächst 2.400 Euro monatlich. Gleichzeitig strich der Rentner 1.260 Euro an Verletztenrente ein. Als der Rentner wegen einer Verschlimmerung seiner Gesundheitsbeschwerden eine höhere Verletztenrente beantragt hatte, erhöhte die Berufsgenossenschaft die Rentenzahlung und teilte dies auch der Rentenversicherung mit. Diese erfuhr dadurch zum ersten Mal von der Verletztenrente. Die Rentenversicherung forderte daraufhin über 80.000 Euro an zu viel gezahlter Rente zurück.

Zu Recht, urteilte das LSG. Der Versicherte habe „grob fahrlässig“ die Rentenversicherung nicht über die Verletztenrente informiert. Er habe gewusst oder hätte es zumindest wissen müssen, dass ihm die Altersrente in der bewilligten Höhe nicht zustehe. Da hier grobe Fahrlässigkeit vorliege, verjährten die Rückzahlungsansprüche der Rentenversicherung erst frühestens nach zehn Jahren. Der Rentenversicherungsträger habe die Rückzahlung daher fristgemäß eingefordert.

Az.: L 5 R 121/23