Bad Iburg (epd). Ein GPS-Tracker am Rollator einer demenzkranken Frau mit Weglauftendenz stellt eine „freiheitsentziehende Maßnahme“ dar. Das Anbringen des Ortungsgeräts muss daher immer gerichtlich genehmigt werden, stellte das Amtsgericht Bad Iburg in einem am 6. Mai bekanntgegebenen Beschluss klar.
Im konkreten Fall ging es um eine in einem Pflegeheim lebende 92-jährige Frau mit mittelschwerer Demenz. Wegen ihrer motorischen Unruhe war sie immer wieder mit ihrem Rollator auch längere Strecken unbeaufsichtigt weggelaufen. Wiederholt hatte sie sich verlaufen, war nachts bei Minustemperaturen unterwegs und musste von der Polizei zurückgebracht werden.
Der Vorsorgebevollmächtigte beantragte daraufhin beim Betreuungsgericht, einen GPS-Tracker am Rollator der Frau anzubringen. Verlässt die 92-Jährige das Pflegeheim oder den angrenzenden Park, erhält der Bevollmächtigte über den GPS-Tracker eine Nachricht. Das Pflegepersonal kann dann über den Standort der Frau informiert werden.
Das Betreuungsgericht gab dem Antrag des Vorsorgebevollmächtigten statt. Eine gerichtliche Genehmigung sei auch erforderlich, weil das Anbringen des GPS-Trackers als freiheitsentziehende Maßnahme anzusehen sei, die die verfassungsrechtlich garantierte Fortbewegungsfreiheit eines Menschen einschränke. Jede gezielte Behinderung des Betroffenen in seinem Wunsch, den Aufenthaltsort zu verlassen, sei genehmigungsbedürftig, so das Gericht. Dies gelte auch für pflegebedürftige Menschen in geschlossenen Einrichtungen.
Az.: 11 XVII K 3258