Celle (epd). Arbeitnehmer stehen bei einem unterbrochenen Arbeitsweg wegen Unwohlseins auf dem Weg nach Hause nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Denn nur wenn der Arbeitnehmer „vom Ort der Tätigkeit“ zurückfährt, besteht Unfallversicherungsschutz, entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle in einem am 23. April veröffentlichten Urteil. Zudem sei für den Versicherungsschutz des Heimweges entscheidend, dass der Arbeitnehmer den Arbeitsplatz zuvor auch erreicht hat.
Geklagt hatte ein Beschäftigter aus dem Raum Braunschweig. An einem Abend im August 2018 sollte er außerplanmäßig zur Nachtschicht fahren. Als er mehrere, hinter einem Traktor fahrende Autos überholte, kam es zu einem Unfall, bei dem er aus dem Fahrzeug geschleudert wurde. Er erlitt unter anderem eine Querschnittlähmung im Bereich der Halswirbelsäule. Die Polizei stellte fest, dass der Kläger sich zwar auf seinem Arbeitsweg, nicht aber in Richtung Arbeit, sondern in Richtung eigener Wohnung befunden hatte.
Der Kläger konnte sich an nichts erinnern. Ihm müsse unwohl geworden sein, sodass er krankheitsbedingt wieder nach Hause fahren wollte. Das sei wohl auch der Grund, warum er unkonzentriert gefahren sei. Der Behandlungsbericht des Krankenhauses ergab, dass der Kläger vor dem Unfall aller Wahrscheinlichkeit nach an einer Lungenentzündung erkrankt war, denn es wurden Keime gefunden. Der Mann wollte sich den Unfall von der Berufsgenossenschaft als versicherten Wegeunfall anerkennen lassen.
Der Unfallversicherungsträger lehnte das ab. Der Kläger habe sich in Fahrtrichtung seiner Wohnung befunden. Damit habe er seinen versicherten Arbeitsweg zum Betrieb unterbrochen.
Das bestätigte nun auch das LSG. Unter Versicherungsschutz stehe nur der unmittelbare Weg zur Arbeitsstätte und der Weg „von dem Ort der Tätigkeit“ zurück zur Wohnung. Hier habe der Kläger seinen Arbeitsplatz aber gar nicht erreicht. Ab dem Zeitpunkt der Rückkehr zur Wohnung stehe der Arbeitnehmer daher nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, so das Gericht.
Dass er seinen Arbeitsweg krankheitsbedingt unterbrochen und den Rückweg zu seiner Wohnung angetreten habe, sei eine „unversicherte eigenwirtschaftliche Handlung“. Irgendwelche Berührungspunkte zur betrieblichen Tätigkeit hätten eindeutig nicht bestanden, befand das LSG.
Az.: L 3 U 52/23