sozial-Recht

Landessozialgericht

Jobcenter darf Geschenk für Mekka-Reise anrechnen



Potsdam (epd). Jobcenter dürfen Geldgeschenke für eine Pilger-Reise auf das Bürgergeld anrechnen. Das geht aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg zu einem Berufungsverfahren hervor, die am 25. April in Potsdam veröffentlicht wurde.

Geklagt hatte eine Familie aus Berlin, die vom Jobcenter unter anderem zwischen Juni 2018 und Dezember 2019 Arbeitslosengeld II, heute Bürgergeld, von insgesamt rund 22.600 Euro bezog. Im Mai 2018 erhielten die Kläger von einer pflegebedürftigen Nachbarin, um die sie sich regelmäßig kümmerten, 65.250 Euro als Geschenk überwiesen. Damit sollte den Klägern eine Reise nach Mekka ermöglicht werden.

Zweckgebundene Schenkung

Nach Hinweisen der Polizei auf die Abbuchung der hohen Summe vom Konto der Nachbarin forderte das Jobcenter die gewährten Sozialleistungen von der Familie zurück. Zur Begründung hieß es, die Familie sei nicht hilfebedürftig gewesen. Eine Klage der Familie gegen die Rücknahme der Bewilligungsbescheide durch das Jobcenter vor dem Sozialgericht blieb ohne Erfolg.

In dem Berufungsverfahren verwies die Familie darauf, dass es sich um eine zweckgebundene Schenkung gehandelt habe. Die Mekka-Reise, die sie zu fünft angetreten habe, habe insgesamt rund 55.600 Euro gekostet. Belege wurden dazu nicht vorgelegt. Zudem seien nach Rücksprache mit der Schenkerin 7.000 Euro für Zahnarztkosten sowie rund 3.000 Euro für die Tilgung von Schulden verwendet worden. Das Landessozialgericht wies die Berufung zurück und schloss sich der Argumentation der ersten Instanz an. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Az.: L 18 AS 684/22