sozial-Recht

Bundesgerichtshof

Strafen bei Verstoß gegen Kindesumgangsregeln geklärt



Karlsruhe (epd). Festgelegte Zeiten für den Umgang zwischen einem getrennt lebenden Elternteil und seinen Kindern bedeuten nicht unbedingt ein Kontaktverbot für die übrige Zeit. Holt ein getrennt lebender Vater seine Kinder zu anderen als den ihm zugewiesenen Umgangszeiten von der Schule oder der Kita ab, kann die Mutter kein Ordnungsgeld oder gar eine Ordnungshaft als Strafe durchsetzen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am 30. April veröffentlichten Beschluss. Nur wenn ein Kontaktverbot außerhalb der Umgangszeiten ausdrücklich vereinbart worden sei, seien Ordnungsmittel möglich, betonten die Karlsruher Richter.

Im konkreten Fall ging es um den Umgang eines getrenntlebenden Vaters mit seinen beiden sechs und acht Jahre alten Kindern aus dem Raum Darmstadt. Die Kinder leben bei der Mutter. Das Familiengericht entschied, dass der Vater zu den „regulären Betreuungszeiten“ Umgang mit den Kindern haben könne. Bei einem schuldhaften Verstoß gegen die Umgangsregelung konnte ein Ordnungsgeld oder Ordnungshaft angeordnet werden.

Vater verstieß mehrfach gegen Umgangsregeln

Der Vater hielt sich nicht immer an die Umgangsregelung. Er holte ein Kind im Zeitraum von November 2022 bis Ende Januar 2023 insgesamt achtmal außerhalb der ihm zugewiesenen Zeiten ab. Teilweise blieb das Kind mehrere Stunden beim Vater, in einem Fall sogar drei Tage. Das Amtsgericht verhängte daraufhin zwölf Tage Ordnungshaft, denn der Vater habe außerhalb der Umgangszeiten keinen Kontakt zu dem Kind haben dürfen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hob diese Entscheidung auf und verhängte wegen des unpünktlichen Zurückbringens in zwei Fällen ein Ordnungsgeld von jeweils 250 Euro.

Der BGH bestätigte das Ordnungsgeld und lehnte ebenfalls die Ordnungshaft ab. Denn die vom Familiengericht getroffene Umgangsregelung beinhalte nur, wann der Vater Umgang mit seinen Kindern haben könne. Ein Kontaktverbot außerhalb der Umgangszeiten sei damit nicht festgelegt worden. Dies müsse in einer Umgangsregelung ausdrücklich und klar bestimmt werden. Daran fehle es hier, sodass Ordnungsgelder oder Ordnungshaft nicht verhängt werden könnten.

Az.: XII ZB 401/23