sozial-Recht

Landessozialgericht

Kassen müssen OP-Mindestmengen für Krankenhaus genau prüfen



München (epd). Krankenkassenverbände dürfen Einwände eines Krankenhauses gegen eine als zu gering prognostizierte Mindestmenge von planbaren Operationen nicht pauschal ablehnen. Nur weil die Klinik in den vergangenen Jahren eine die mittlerweile neu festgelegte Mindestmenge Operationen an der Speiseröhre nicht erreicht hat, bedeutet das nicht automatisch, dass auch im Folgejahr zu wenig Eingriffe vorgenommen werden, entschied das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in München in einem am 11. April veröffentlichten Beschluss.

Der Gesetzgeber hat dem gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) die Aufgabe übertragen, Mindestmengen für planbare medizinische Eingriffe festzulegen. So sollen im Idealfall nur jene Krankenhäuser komplexe Operationen vornehmen, die sich besonders gut darin auskennen.

Mindestmenge bindend für Abrechnung mit der Kasse

So hat der G-BA die jährliche Mindestmenge für komplexe Eingriffe an der Speiseröhre bei Erwachsenen auf 26 festgelegt. Liegt eine Klinik unter diesem prognostizierten Wert, können die Eingriffe im Folgejahr nicht mehr mit der gesetzlichen Krankenkasse abgerechnet werden.

Im konkreten Fall ging es um ein Krankenhaus im Allgäu, das in den vergangenen Jahren die vom G-BA für Speiseröhrenoperationen damals festgelegte Mindestmenge von zehn pro Jahr knapp erreicht hat. Als die Mindestmenge auf 26 erhöht wurde, gingen die Krankenkassenverbände mit Verweis auf die Vorjahre pauschal davon aus, dass die Klinik diese Zahl an Eingriffen nicht mehr erreichen wird.

Klinik verwies auf neue OP-Technik

Das Krankenhaus klagte dagegen und beantragte die aufschiebende Wirkung. So sei künftig von steigenden Patientenzahlen auszugehen, weil die Klinik Vorreiter beim Einsatz modernster Robotiktechnik sei und Patienten nun vollständig minimal-invasiv operiert werden könnten. Dass in der Vergangenheit weniger operiert worden sei, liege auch an der Covid-19-Pandemie. Wegen der höheren Anzahl an Coronapatienten konnten komplexe Eingriffe an der Speiseröhre weniger stattfinden, hieß es.

Das LSG gab dem Antrag des Krankenhauses auf aufschiebende Wirkung der Klage statt. Es habe konkret dargelegt, dass es die erforderliche Mindestmenge für das Jahr 2024 erreichen könne. Die Krankenkassenverbände dürften die Einwände nicht pauschal mit dem Verweis auf die Operationszahlen in den Vorjahren übergehen. Sie müssten vielmehr eine „sorgfältige“ Prüfung vornehmen und die Klinik anhören.

Weder sei aber dem Einwand nachgegangen worden, dass andere Krankenhäuser die Operationen nicht mehr durchführen und Patienten auf die Allgäuer Klinik ausweichen würden, noch dass der Einsatz der Robotertechnik zu höheren Patientenzahlen führen könne.

Az.: L 5 KR 22/24 B ER