Frankfurt a.M. (epd). Die Trennung eines Ehepaars kann auch dann Gültigkeit haben, wenn die Eheleute noch in der gemeinsamen Wohnung leben. Mit dieser Entscheidung gab das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main der Beschwerde einer Ehefrau auf Feststellung eines früheren Trennungszeitpunkts recht, wie das Gericht am 15. April mitteilte. Die Eheleute stritten sich in ihrem Scheidungsverfahren um den Zeitpunkt, wann sie zur Auskunft über das Trennungsvermögen verpflichtet sind.
Hintergrund ist die gesetzliche Bestimmung, dass nach Antrag einer Scheidung jeder Ehegatte vom anderen Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen kann. Zweck ist die Berechnung des Zugewinnanspruchs. Das Amtsgericht hatte den vom Ehemann benannten späteren Trennungszeitraum zugrunde gelegt. Die Beschwerde der Ehefrau dagegen hatte vor dem OLG Erfolg.
Die Trennung gelte ab dem Zeitpunkt, ab dem zwischen den Eheleuten keine häusliche Gemeinschaft mehr bestehe und zumindest ein Ehegatte diese ablehne, erläuterte das OLG. Dabei sei es aber nicht erforderlich, dass ein Ehegatte aus der gemeinsamen Wohnung ausziehe.
Ausreichend sei, wenn die Ehegatten in der Wohnung getrennt lebten, keinen gemeinsamen Haushalt mehr führten und keine wesentlichen persönlichen Beziehungen bestünden. Ein „freundschaftlicher, anständiger und vernünftiger Umgang der Ehegatten miteinander“ stehe der Trennungsannahme insbesondere dann nicht entgegen, wenn wie in diesem Fall gemeinsame Kinder im Haushalt lebten. Dazu gehörten auch gemeinsame Mahlzeiten mit den Kindern.
Az.: 1 UF 160/23