sozial-Recht

Landesarbeitsgericht

Behinderter Bewerber muss selbst auf Führerschein hinweisen



Chemnitz (epd). Der Besitz eines in der Stellenausschreibung einer Gemeinde verlangten Führerscheins der Klasse B ist nicht selbstverständlich. Bewirbt sich ein behinderter Bewerber auf die ausgeschriebene Stelle, ohne jedoch auf seine Fahrerlaubnis hinzuweisen, kann er ohne Einladung zum Vorstellungsgespräch wegen fehlender fachlicher Eignung eine Absage erhalten, entschied das Sächsische Landesarbeitsgericht (LAG) in Chemnitz in einem am 19. März veröffentlichten Beschluss.

Im konkreten Fall hatte eine Gemeinde im August 2021 befristet einen „Mitarbeiter (m/w/d)“ für eine Tätigkeit in einer Gemeinschaftsunterkunft gesucht. „Zwingende Voraussetzung“ für die Tätigkeit war ein Führerschein der Klasse B (früher Führerscheinklasse 3).

Absage ohne Vorstellungsgespräch erhalten

Der schwerbehinderte Bewerber erhielt eine Absage, da er in seiner Bewerbung nicht auf seinen Führerschein hingewiesen hatte. Zum Vorstellungsgespräch wurde er nicht eingeladen.

Nach dem Gesetz sind öffentliche Arbeitgeber verpflichtet, fachlich geeignete schwerbehinderte Stellenbewerber zum Vorstellungsgespräch einzuladen. Wird das unterlassen, stellt das ein Indiz für eine Diskriminierung wegen der Behinderung dar.

Das machte nun auch der behinderte Bewerber geltend und forderte eine Entschädigung in Höhe von 7.339 Euro. Für das Gerichtsverfahren beantragte er Prozesskostenhilfe. Er habe zwar in seiner Bewerbung nicht auf seinen Führerschein hingewiesen. Das sei auch nicht erforderlich gewesen, weil der Besitz der Fahrerlaubnis als selbstverständlich gelte, so der Kläger.

Auch keine Prozesskostenhilfe

Doch das LAG lehnte das LAG den Prozesskostenhilfeantrag ab. Der schwerbehinderte Kläger hätte in seiner Bewerbung auf die unverzichtbaren Anforderungen des Stellenprofils eingehen müssen. „Zwingende Voraussetzung“ sei danach der Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B gewesen.

Ohne Kenntnis von der Fahrerlaubnis habe die Gemeinde davon ausgehen können, dass der Kläger nicht über die erforderliche fachliche Eignung verfüge. In einem solchen Fall habe er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden müssen.

Az.: 1 Ta 60/22