sozial-Recht

Bundessozialgericht

Unfallschutz im Homeoffice gestärkt



Kassel (epd). Beschäftigte im Homeoffice stehen auch bei Unfällen im Heizungskeller unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Kommt es beim Versuch, eine ausgefallene Heizung für einen wärmeren Arbeitsraum hochzudrehen, zu einer Verpuffung, liegt für den Unfallschutz ein ausreichender „unternehmensdienlicher“ Zusammenhang vor, urteilte am 21. März das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Das gelte auch dann, wenn mit dem Hochdrehen der Heizungsanlage auch die privaten, nicht versicherten Räume erwärmt werden sollen.

Der Kläger war selbstständiger Busunternehmer und bei der Berufsgenossenschaft Verkehr pflichtversichert. In seinem Haus nutzte er das Wohnzimmer als häuslichen Arbeitsplatz, um Büroarbeiten erledigen zu können.

Entscheidend ist der Zusammenhang mit dem Homeoffice

Im April 2015 holte er seine zwei Söhne von der Grundschule ab und wollte daraufhin im Homeoffice arbeiten. Dabei stellte er fest, dass die Heizkörper kalt waren. Um nicht im Kalten arbeiten zu müssen, drehte er im Keller die Temperatur der Heizungsanlage hoch. Dabei kam es zu einer Verpuffung im Kessel. Der Kläger erlitt unter anderem eine schwere Augenverletzung.

Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Der Kläger habe seine Kinder mit Wärme versorgen wollen. Dies sei eine unversicherte Tätigkeit, so die Argumentation. Das Landessozialgericht München wies die dagegen gerichtete Klage des Mannes ab.

Das BSG stellte nun aber fest, dass der Unternehmer einen versicherten Arbeitsunfall erlitten hat. Das Drehen am Temperaturregler habe in sachlichem Zusammenhang mit der Homeoffice-Tätigkeit gestanden. Der Kläger habe es für seine Büroarbeit warm haben wollen. Allein die Privaträume der Kinder habe er nicht heizen wollen, befand das Gericht.

Das Hochdrehen der Heizung sei „unternehmensdienlich“ gewesen. „Bei unternehmensdienlichen Verrichtungen sind indes auch im Homeoffice die von privaten Gegenständen ausgehenden Gefahren versichert“, erklärte das BSG.

Az.: B 2 U 14/21 R