Erfurt (epd). Corona-infizierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben bei einer behördlich angeordneten Quarantäne Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Dies gilt auch dann, wenn der Beschäftigte trotz der Infektion mit dem Sars-CoV-2-Virus keine durchgehenden Krankheitssymptome aufweist, urteilte am 20. März das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt.
Entscheidend sei, dass der Arbeitnehmer infolge einer Krankheit nicht arbeiten kann - und zwar auch nicht im Homeoffice, entschied das höchste deutsche Arbeitsgericht. Im Streitfall hatte sich der Kläger mit Sars-CoV-2 infiziert. Geimpft war er gegen das Virus nicht. Sein Hausarzt schrieb ihn vom 21. Dezember bis zum 31. Dezember 2021 wegen Husten, Schnupfen und Kopfschmerzen krank. Für diese Zeit zahlte die Arbeitgeberin noch Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Als das Gesundheitsamt gegen den Mann eine behördliche Quarantäne anordnete und der Hausarzt eine Folge-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht mehr ausstellte, hatte dies finanzielle Folgen. Die Arbeitgeberin lehnte für die Zeit vom 3. bis zum 12. Januar 2022 eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ab.
In der Verdienstabrechnung für Januar fehlten dem Kläger daraufhin 1.159 Euro. Es fehle an einer Krankschreibung, lautete die Begründung. Außerdem habe der Mitarbeiter die Infektion und damit die Quarantäne mit zu verschulden, da er sich nicht habe impfen lassen. Eine nach dem Infektionsschutzgesetz vorgesehene Entschädigung für den Arbeitsausfall komme dann auch nicht in Betracht, meinte die Arbeitgeberin.
Das BAG sprach aber dem Kläger Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu. Mit der Infektion hätten eine Krankheit und Arbeitsunfähigkeit vorgelegen, auch wenn keine durchgehenden Symptome bestanden haben. Aufgrund der Infektion sei es dem Kläger rechtlich nicht möglich gewesen, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.
Es habe auch nicht „mit der gebotenen Sicherheit“ festgestellt werden können, dass der Kläger wegen seiner fehlenden Impfung die Sars-CoV-2-Infektion herbeigeführt habe. Denn nach den Lageberichten des Robert Koch-Instituts von Ende Dezember 2021/Anfang Januar 2022 habe eine Corona-Infektion nicht sicher durch eine Schutzimpfung verhindert werden können.
Az.: 5 AZR 234/23