Zweibrücken (epd). Eine nach einem Seitensprung schwanger gewordene Ehefrau kann nicht aus Härtegründen die vorzeitige Scheidung von ihrem Ehemann verlangen. Eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres ist zwar bei einer „unzumutbaren Härte“ möglich, aber nur, wenn die Gründe dafür „in der Person des anderen Ehegatten liegen“, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 7. Februar. Hier liege die Schwangerschaft aber in dem Ehebruch der Frau und stelle keinen Grund dar, der in der Person des Ehemannes liegt.
Im Streitfall endete die am 10. Oktober 2015 geschlossene Ehe zwischen der Antragstellerin und ihrem Ehemann unglücklich. Die im Raum Bad Dürkheim lebende Frau wurde schließlich von ihrer außerehelichen Beziehung schwanger. Sie wollte nun vor Ablauf des gesetzlichen Trennungsjahres das Scheidungsverfahren veranlassen. Hierfür beantragte sie staatliche Verfahrenskostenhilfe. Diese wird bei geringem Einkommen und bei Einhaltung des gesetzlichen Trennungsjahres gewährt.
Vor Ablauf des Trennungsjahres ist gesetzlich eine Scheidung nur möglich, „wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde“.
Ihre Schwangerschaft von ihrem neuen Partner sei eine „unzumutbare Härte“ für ihren Ehemann, schlussfolgerte die Frau. Sie erwarte das Kind am 26. Juni 2024. Ohne vorherige Einleitung des Scheidungsverfahrens wäre nach dem Gesetz dann der Ehemann der rechtliche Vater des Kindes. Der neue Partner müsste dann ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren durchführen.
Sowohl das Amtsgericht Bad Dürkheim als auch das OLG lehnten die Verfahrenskostenhilfe ab. Eine unzumutbare Härte könne nur aus Gründen geltend gemacht werden, die in der Person des anderen Ehegatten liegen.
„Zwar kann (daher) im Falle einer Schwangerschaft der ehebrecherischen Gattin die Berufung des Ehemannes auf einen Härtegrund zulässig sein, weil nur bei Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens vor der Geburt des Kindes eine vereinfachte Korrektur der Vaterschaft ... möglich ist“, erklärte das OLG. Eine anzuerkennende Härte für die Frau liege aber nicht vor. Denn bei ihrer Schwangerschaft „handelt es sich nicht um einen Umstand, der in der Person“ des Ehemannes begründet sei. Dieser Umstand - die Schwangerschaft - sei vielmehr von der antragstellenden Ehefrau selbst geschaffen worden.
Az.: 2 WF 26/24