sozial-Recht

Sozialgericht

Gelegentliche Angehörigenpflege begründet keine Bedarfsgemeinschaft



Cottbus (epd). Um als Bedarfsgemeinschaft eingestuft zu werden, müssen Betroffenen dauerhaft füreinander einstehen. Jobcenter können allein wegen der gelegentlichen Pflege und Versorgung eines nahen Angehörigen nicht von einer Bedarfsgemeinschaft ausgehen, entschied das Sozialgericht Cottbus in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 8. November 2023. Ziehe ein Grundsicherungsempfänger, wie im entschiedenen Fall geschehen, nach sechs Monaten aus der gemeinsam Wohnung wieder aus, sei das zudem ein Indiz dafür, dass die Hilfebedürftigen nicht miteinander liiert waren und füreinander Verantwortung übernehmen wollten, befand das Gericht.

Die Kläger aus dem Landkreis Spree-Neiße hatten Hartz-IV-Leistungen, das heutige Bürgergeld, für den Zeitraum Dezember 2020 bis Mai 2021 beantragt. Das Jobcenter bewilligte zwar Leistungen, ging nach Aktenlage davon aus, dass die Kläger eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Deshalb führte das Einkommen des Klägers auch zur Minderung des Hartz-IV-Anspruchs bei der Klägerin.

Kläger bestritten das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft

Dagegen wehrten sie sich gerichtlich und führten an, dass gar keine Bedarfsgemeinschaft vorliege. Das Jobcenter sei zu Unrecht von einer Bedarfsgemeinschaft unter Anrechnung des Einkommens des Mannes ausgegangen. Die Klägerin habe Anspruch auf Grundsicherungsleistungen ohne Anrechnung seines Einkommens, so die Begründung.

Das Sozialgericht gab ihnen recht. Ob eine Bedarfsgemeinschaft vorliege, hänge im Wesentlichen von zwei Merkmalen ab: Zum einen müssten beide Personen in einem gemeinsamen Haushalt leben. Zum anderen müssten sie dauerhaft füreinander einstehen und auch Verantwortung übernehmen wollen.

Jobcenter versäumte genauere Prüfung

„Häusliche Gemeinschaft besteht immer dann, wenn eine Vereinigung von Tisch und Bett innerhalb derselben Wohnung stattfindet“, urteilte das Sozialgericht. Das Jobcenter habe hier nur nach Aktenlage entschieden und vorher nicht ausreichend geprüft, ob tatsächlich eine gemeinsame Haushaltsführung vorliege. Weil die Klägerin nach sechs Monaten aus dem Haus ausgezogen sei, könne die gemeinsame Haushaltsführung nicht mehr rückwirkend geprüft werden. Vielmehr sei der Auszug ein Indiz dafür, dass die Kläger „nicht dauerhaft liiert waren und den wechselseitigen Willen hatten, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen“, heißt es in der Urteilsbegründung.

Zwar habe die Klägerin die Oma des Klägers gelegentlich gepflegt. Versorgung setze jedoch kontinuierliche Unterstützungsleistungen voraus - und zwar in einem „mehr als nur unerheblichen zeitlichen Umfang“.

Az.: S 10 AS 283/21