sozial-Recht

Oberverwaltungsgericht

Kinder: Ohne Nachweis der Masernimmunität droht Zwangsgeld



Berlin (epd). Eltern müssen für ihre schulpflichtigen Kinder deren Masernimmunität nachweisen. Kommen sie dem nicht nach, kann das Gesundheitsamt ein Zwangsgeld verhängen, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg in Berlin in mehreren unanfechtbaren Beschlüssen vom 28. Februar. Der vom Gesundheitsamt geforderte Nachweis über eine Immunität gegen Masern infolge einer Impfung oder einer durchgestandenen Erkrankung sei verhältnismäßig, befand das Gericht.

Nach dem Infektionsschutzgesetz müssen Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, über einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern verfügen und nachweisen, sofern gesundheitliche Gründe einer Impfung nicht entgegenstehen. Zu den Gemeinschaftseinrichtungen zählen auch Schulen.

Gesundheitsamt forderte Belege an

Im Berliner Bezirk Treptow-Köpenick hatte das Gesundheitsamt die Eltern auf diese Pflicht hingewiesen. Bei einer Schülerin und zwei Schülern kamen die Eltern der Aufforderung indes nicht nach. Daraufhin verlangte das Gesundheitsamt erneut die Vorlage der Nachweise und drohte jeweils ein Zwangsgeld von 200 Euro an. Zur Begründung berief sich die Behörde auf die Gefährlichkeit der Masern, die als hochansteckende Viruserkrankung mit schweren Komplikationen einhergehen könne. Der Aufbau eines Gemeinschaftsschutzes sei daher wichtig.

Die dagegen gerichteten Eilanträge der Eltern wies das Verwaltungsgericht Berlin ab. Geschützt würden mit dem Nachweis einer Masernimmunität nicht nur die Kinder selbst, sondern auch vulnerable Menschen wie Schwangere und Säuglinge. Auch die elterliche Gesundheitssorge müsse sich stets am Kindeswohl orientieren, so das Verwaltungsgericht weiter.

Pflicht zur Vorlage von Dokumenten verfolgt „legitimen Zweck“

Diese Sicht hat nun das OVG bestätigt. Die Pflicht zum Nachweis einer Masernimpfung oder einer Immunität infolge einer durchgestandenen Masernerkrankung greife zwar in das im Grundgesetz verankerte Elternrecht ein. Die Nachweispflicht verfolge aber einen „legitimen Zweck“, um eine tatsächliche Erhöhung der Impfquote in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen zu erreichen.

Der Gesetzgeber sei von einer grundsätzlichen Impfpflicht ausgegangen, auch wenn er diese nicht mit unmittelbarem Zwang durchsetzen wollte. Andere Zwangsmittel wie Zwangsgeld und Geldbuße bei fehlendem Immunitätsnachweis seien dagegen vorgesehen, entschied das OVG.

Az.: OVG 1 S 80/23 u. a.