sozial-Recht

Landesarbeitsgericht

Kein Feiertagszuschlag für Arbeit an Allerheiligen in Hessen



Hamm (epd). In Nordrhein-Westfalen angestellte Arbeitnehmer können für den Arbeitseinsatz an Allerheiligen in Hessen keinen Feiertagszuschlag erhalten. Auch wenn der gewöhnliche Arbeitsort eines Arbeitnehmers in Nordrhein-Westfalen liegt, wo Allerheiligen ein gesetzlicher Feiertag ist, können Beschäftigte bei einer Tätigkeit in Hessen keine Feiertagszuschläge verlangen, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 11. Januar. Die Richter ließen allerdings die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zu.

Im Streitfall ging es um eine technische Fachkraft in einem Klinikum im Raum Münster. Auf Anordnung seines Vorgesetzten nahm der Beschäftigte vom 1. November 2021 bis zum 5. Dezember 2021 an einem Gerätelehrgang in Hessen teil. Der 1. November ist in NRW, nicht aber in Hessen arbeitsfrei.

Streit über knapp 83 Euro Feiertagszuschlag

Die Arbeitgeber bezahlte dem Mann zwar für die Teilnahme an dem Lehrgang seinen regulären Lohn, nicht aber den tariflichen Feiertagszuschlag in Höhe von 82,56 Euro. Der Beschäftigte hielt das für rechtswidrig. Der Zuschlag müsse ihm gezahlt werden, weil er an Allerheiligen in Hessen gearbeitet habe. Maßgeblich für die Zahlung des Feiertagszuschlags sei der gewöhnliche Arbeitsort in NRW.

Während das Arbeitsgericht Münster dem Kläger noch recht gab, wies das LAG die Klage ab. Der Kläger habe an Allerheiligen in Hessen keine Feiertagsarbeit geleistet, weil der 1. November dort kein gesetzlicher Feiertag sei. Der anzuwendende Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) lasse allerdings keine Schlüsse darauf zu, wann ein Feiertag in einem Arbeitsverhältnis vorliege und wann nicht.

Maßgeblich sei letztlich das Territorialprinzip des Arbeitszeitgesetzes. „Ein Arbeitgeber kann einen Arbeitnehmer demnach ohne Verstoß gegen das Beschäftigungsverbot auf Dienstreise in ein anderes Bundesland entsenden, in dem kein Feiertag begangen wird“, heißt es in der LAG-Entscheidung. Nach dem Sinn des Gesetzes komme es auch für die Zuschlagspflicht auf den Ort der konkreten Arbeitsleistung an. Weil Allerheiligen in Hessen kein Feiertag sei, habe der Kläger damit dort an einem Werktag gearbeitet.

Az.: 11 Sa 936/23