sozial-Recht

Bundesfinanzhof

Kein Vorrang für Pflegeeltern beim Kindergeld



München (epd). Pflegeeltern können erst im Monat nach Aufnahme des Kindes in ihren Haushalt Kindergeld beanspruchen. Bis dahin steht vorrangig den biologischen Eltern die Zahlung zu, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am 7. März veröffentlichten Urteil in München.

Konkret ging es um ein im November 2020 frühgeborenes Kind. Die obdachlose Mutter konnte das zunächst in einer Kinderklinik behandelte Baby nicht versorgen. Das Jugendamt bestimmte den Kläger und seinen Lebenspartner zu Pflegeeltern. Diese nahmen den Säugling am 7. Dezember 2020 auf unbestimmte Zeit bei sich auf. Sie entschieden untereinander, dass der Kläger kindergeldberechtigt sein soll.

Kindergeld ab Geburt steht zunächst den leiblichen Eltern zu

Die Familienkasse zahlte auch Kindergeld, allerdings erst ab Januar 2021. Der Kläger meinte, dass ihm ab Geburt des Kindes Kindergeld und damit auch der vom Staat für das Jahr 2020 gezahlte Kinderbonus in Höhe von 300 Euro zustehe. Der Bonus sollte die Belastungen angesichts gestiegener Energiepreise abmildern. Diese Zahlung gibt es mittlerweile nicht mehr.

Während das Finanzgericht Sachsen-Anhalt entschied, dass dem Kläger zumindest ab Dezember Kindergeld und Kinderbonus zustehen, hatte der Kläger vor dem BFH keinen Erfolg.

Die obersten Finanzrichter betonten, dass vorrangig die leiblichen Eltern ab Geburt des Kindes kindergeldberechtigt seien. Bei ihnen setze der Kindergeldanspruch - anders als bei Pflegeeltern - keine Aufnahme des Kindes in ihrem Haushalt voraus. Deshalb blieben sie im Dezember 2020 vorrangig kindergeldberechtigt.

Die Pflegeeltern könnten daher nach Aufnahme des Kindes erst im Folgemonat, im Januar 2021, Kindergeld erhalten. Der Anspruch auf den Kinderbonus für das Jahr 2020 scheide ebenfalls aus, weil dieser einen Anspruch auf Kindergeld im Jahr 2020 vorausgesetzt hätte.

Az.: III R 5/23