sozial-Recht

Verwaltungsgerichtshof

Nachgezogene Familienangehörige sind nicht "freiwillig obdachlos"



München (epd). Kommunen müssen Angehörigen eines Flüchtlings, die im Rahmen des Familiennachzugs nach Deutschland kommen, eine Notunterkunft zuzuweisen. wenn diese keine Wohnung finden. Dazu seien sie als örtliche Sicherheitsbehörden verpflichtet, entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München in einem am 29. Februar bekanntgegebenen Beschluss.

Im konkreten Fall ging es um die Angehörigen eines in Deutschland anerkannten Flüchtlings. Der verheiratete Mann und Vater zweier Kinder lebt selbst in einer Flüchtlingsunterkunft in der Gemeinde Eichenau im Landkreis Fürstenfeldbruck. Trotz seiner Flüchtlingsanerkennung ist er als „Fehlbeleger“ auf die Unterkunft dort angewiesen, da er keine andere Wohnung finden kann.

Verpflichtung der Kommune

Als seine Ehefrau und die Kinder im Rahmen des Familiennachzugs nach Deutschland kamen, wurden ihre Anträge auf Unterbringung in der Flüchtlingsunterkunft, in der der Ehemann und Vater lebt, von der Gemeinde abgelehnt. Bis Anfang 2024 konnten Ehefrau und Kinder vorübergehend in einer Münchner Einrichtung für obdachlose Frauen untergebracht werden. Das Verwaltungsgericht München verpflichtete die Gemeinde Eichenau, sie am Ort einer Notunterkunft zuzuweisen.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies die von der Gemeinde eingelegte Beschwerde zurück. Bei unfreiwilliger Obdachlosigkeit sei die Gemeinde zur Unterbringung verpflichtet. Etwas anderes gelte nur dann, wenn sich die Betroffenen bewusst für ein „Leben auf der Straße“ entschieden hätten.

Nur weil die Angehörigen im Rahmen des Familiennachzugs nach Deutschland gekommen seien, hätten sie sich aber nicht freiwillig für Obdachlosigkeit entschieden. Dagegen spreche bereits, dass sie mehrere Anträge auf Unterbringung gestellt haben. Die Obdachlosigkeit sei möglicherweise vorhersehbar, aber nicht freiwillig gewesen. Die Gemeinde sei von Anfang an verpflichtet gewesen, Frau und Kinder eine Notunterkunft zu stellen.

Az.: 4 CE 24.60