sozial-Recht

Landesarbeitsgericht

Arbeitgeber muss sich an jährliche Sonderzahlung halten



Stuttgart (epd). Eine vertraglich vereinbarte jährliche Auszahlung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes gilt. Arbeitgeber dürfen nicht einseitig die Sonderzahlungen in eine anteilige Monatszahlung umstellen, um auf diese Weise den Mindestlohnanspruch zu erfüllen, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 11. Januar.

Urlaubs- und Weihnachtsgeld

Die Klägerin ist in einem Unternehmen beschäftigt, das Haar- und Hautkosmetik herstellt und vertreibt. Mit ihrem Arbeitgeber hatte sie vertraglich vereinbart, dass ihr Urlaubs- und ihr Weihnachtsgeld jeweils im Monat Juni beziehungsweise im Monat Dezember ausgezahlt wird. So standen ihr im Juni 2021 Urlaubsgeld in Höhe von 809 Euro zu. Im November 2021 gab es 821 Euro Weihnachtsgeld.

Doch im Dezember 2021 kündigte der Arbeitgeber an, dass sie die Sonderzahlungen künftig anteilig auf jeden einzelnen Monat und in gleich hohen Raten auszahlen werde. Urlaubs- und Weihnachtsgeld sollte dann auf den gesetzlichen Mindestlohn mit angerechnet werden. So wollte sich der Arbeitgeber eine stärkere Aufstockung des regulären Monatslohns sparen, um den Mindestlohnanspruch zu erfüllen. Durch die Umverteilung der Sonderzahlungen auf die einzelnen Monate ergab sich ein Stundenlohn von etwa 10,92 Euro. Damit sei der im Juni 2022 geltende Mindestlohn von 9,82 Euro und ab Juli 2022 von 10,45 Euro pro Stunde eingehalten worden, argumentierte der Arbeitgeber.

Knackpunkt gesetzlicher Mindestlohn

Die Verteilung der Sonderzahlungen auf einzelne Monate sei zulässig. Denn nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) könne ein Schuldner „im Zweifel“ auch früher zahlen, was hier mit den monatlichen Raten der Sonderzahlungen der Fall sei.

Dem widersprach jedoch das LAG. Zwar sei die Anrechnung des Weihnachts- und Urlaubsgeldes auf den gesetzlichen Mindestlohn grundsätzlich zulässig, wenn die Sonderzahlung von der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung abhängt. Es dürfe aber das Urlaubs- und Weihnachtsgeld nicht auf die einzelnen Monate verteilt werden, um so den gesetzlichen Mindestlohn zu erfüllen. Denn die jährliche Zahlweise sei vertraglich vereinbart worden und dürfe nicht einseitig geändert werden.

Dem stehe auch nicht die Regelung des BGH entgegen, wonach ein Schuldner „im Zweifel“ auch früher zahlen könne. Diese gelte nur, wenn ein Fälligkeitszeitpunkt nicht konkret vereinbart worden sei. Hier seien aber die Monate Juni und November für die Sonderzahlung vorgesehen.

Az.: 3 Sa 4/23