sozial-Recht

Bundessozialgericht

Jobcenter muss nur auf angemessene Bruttowarmmiete hinweisen



Kassel (epd). Jobcenter können Grundsicherungsempfänger allein mit dem Verweis auf eine einzuhaltende angemessene Bruttowarmmiete zur Kostensenkung auffordern. Es ist nicht erforderlich, dass die Behörde die Angemessenheit der einzelnen Kosten der Unterkunft aufschlüsselt, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am 29. Februar bekanntgegebenen Urteil vom Vortag.

Die Klägerinnen, eine alleinerziehende Mutter und ihre Tochter, bewohnten eine 64,10 Quadratmeter große Wohnung in Berlin-Reinickendorf. Sie waren auf Hartz-IV-Leistungen angewiesen, dem heutigen Bürgergeld. Im Dezember 2009 teilte ihnen das Jobcenter mit, dass die monatliche Bruttowarmmiete zu hoch sei. Die Kosten müssten reduziert werden.

Nicht genau aufgeschlüsselt

Als die Klägerinnen dem nicht nachkamen, erstattete ihnen das Jobcenter nur noch den angemessenen Mietpreis. Mutter und Tochter verlangten die volle Übernahme der Heiz- und Warmwasserkosten. Das Jobcenter habe in seiner Aufforderung zur Senkung der Unterkunftskosten nur auf die Bruttowarmmiete verwiesen und diese nicht genau aufgeschlüsselt, argumentierten sie.

Das BSG wies die Klägerinnen ab. Fordere das Jobcenter wegen einer unangemessenen Unterkunft zur Kostensenkung auf, genüge es, wenn die Behörde auf die als angemessen erachtete Bruttowarmmiete hinweise. Das Jobcenter müsse nicht die einzelnen Unterkunftskosten nach ihrer Angemessenheit aufschlüsseln.

Az.: B 4 AS 18/22 R