Luxemburg (epd). Konvertiert ein Asylbewerber in Europa zum Christentum und beruft sich dann in seinem Asylantrag auf die damit einhergehende Verfolgung in seinem Herkunftsland, darf sein Antrag nicht pauschal als „missbräuchlich“ abgelehnt werden. Das erklärten die Richter des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) am 28. Februar in Luxemburg.
Konkret ging es vor dem EuGH um den Fall eines Iraners. Der Mann hatte 2015 erstmals in Österreich Asyl beantragt, der Antrag wurde abgelehnt. In einem Folgeantrag 2019 gab er an, zum Christentum konvertiert zu sein und daher Verfolgung in seinem Heimatland zu fürchten.
Die österreichischen Behörden stellten fest, dass er glaubhaft gemacht habe, aus „innerer Überzeugung“ zum Christentum konvertiert zu sein und die Religion aktiv zu leben. Der Mann erhielt subsidiären Schutz, wurde jedoch nicht als Flüchtling anerkannt, da der Verfolgungsgrund noch nicht existiert habe, als der Mann noch im Iran lebte.
Die Luxemburger Richter betonten, dass jeder Folgeantrag individuell geprüft werden müsse. Es könne nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass Folgeanträge, die auf Umständen beruhen, die erst nach Verlassen des Heimatlandes geschaffen wurden, einen Missbrauch darstellen. Wenn die Person glaubhaft macht, aus „innerer Überzeugung“ die Religion gewechselt zu haben und die „Voraussetzungen für eine Qualifizierung als Flüchtling“ erfüllt seien, müsse die Person auch als Flüchtling anerkannt werden.
Werde dagegen eine Absicht nachgewiesen, das Verfahren zu instrumentalisieren, könne der Antrag abgelehnt werden, obwohl die Angst vor Verfolgung im Heimatland begründet ist. In diesem Fall müsse jedoch internationaler Schutz gewährt werden, da die Genfer Flüchtlingskonvention die Ausweisung in Gebiete verbietet, in denen das Leben oder die Freiheit des Antragstellers aufgrund seiner Religion besonders bedroht ist.
Az.: C-222/22