sozial-Recht

Landessozialgericht

8.000 Euro teure Taxifahrten zum Psychiater sind zu viel



Stuttgart (epd). Erheblich gehbehinderte psychisch kranke Patienten können die Fahrkosten zur Behandlung bei ihrem Psychiater nicht immer von ihrer Krankenkasse erstattet bekommen. Hat der Psychiater seinen Praxissitz mehrere Hundert Kilometer entfernt, muss die Krankenkasse angefallene Taxifahrkosten in Höhe von 8.000 Euro nicht bezahlen, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am 9. Februar veröffentlichten Urteil. Eine Kostenübernahme komme nur „aus zwingenden medizinischen Gründen“ in Betracht.

Mehr als 50 Kilometer zur Arztpraxis

Dem schwerbehinderten Kläger wurden die Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) und „H“ (hilflos) zuerkannt. Wegen einer bipolaren affektiven Psychose mit latenter Suizidgefahr befindet er sich seit 20 Jahren in ambulanter Behandlung bei einem Psychiater.

Als er in den Raum Freiburg umzog, war der Praxissitz seines bisherigen Psychiaters nun mehrere Hundert Kilometer entfernt. Die angefallenen Taxikosten übernahm zunächst die Krankenkasse.

Als dann der Kläger für vier ambulante Behandlungen in den Monaten Mai und Juni 2021 Taxikosten in Höhe von 8.000 Euro erstattet haben wollte, lehnte dies die Krankenkasse ab. Es könnten nur Fahrten innerhalb eines Umkreises von 50 Kilometer übernommen werden. Hier wollte die Krankenkasse lediglich 485,60 Euro erstatten.

Besonderes Vertrauensverhältnis zum Arzt

Der Kläger verwies darauf, dass er ein besonderes Vertrauensverhältnis zu seinem bisherigen Psychiater aufgebaut habe. Bei einem Arztwechsel drohe eine „psychische Grenzsituation“ mit Suizidgefahr.

Das LSG wies die Klage auf Kostenerstattung ab. Die Krankenkasse übernehme in besonderen Ausnahmefällen auch Fahrten zu ambulanten Behandlungen. Wähle der Versicherte statt eines wohnortnahen Arztes einen mehrere Hundert Kilometer entfernten Arzt, ohne dass dafür ein zwingender medizinischer Grund vorliege, müsse er aber die Mehrkosten selbst tragen. Allein ein besonderes Vertrauensverhältnis zum Arzt reiche für die Übernahme der Fahrkosten nicht aus. Im Raum Freiburg gebe es auch keinen Mangel an Psychiatern. Sollte es wegen des Arztwechsels zu einer „psychischen Dekompensation mit Suizidgefahr“ kommen, könne sich der Kläger immer noch stationär behandeln lassen.

Az.: L 11 KR 1481/23