sozial-Recht

Landessozialgericht

Im Ausland kein Recht auf Grundsicherung



Celle (epd). Bezieher einer staatlichen Grundsicherung müssen im Zweifel den Behörden ihren Aufenthaltsort nachweisen können. Die Beweislast liege bei ihnen und nicht beim Jobcenter, entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen im Falle eines nigerianischen Paares, das in Bremen gemeldet war, wie ein Sprecher des Gerichts am 19. Februar in Celle mitteilte.

Das Paar hatte den Angaben zufolge seit 2014 vom Jobcenter Grundsicherungsleistungen bezogen. Die Bundespolizei habe es dann 2018 bei der Einreise am Flughafen Bremen kontrolliert, wobei die Stempel in den Pässen auf einen mehrjährigen Auslandsaufenthalt schließen ließen. Das Jobcenter habe daraufhin die Leistungen eingestellt und eine Erstattung gefordert. Der Mann und die Frau hätten sich ohne Zustimmung außerhalb des Bereichs aufgehalten, von dem aus sie für eine Eingliederung in Arbeit zur Verfügung gestanden hätten.

Gegenbeweis vom Jobcenter verlangt

Das Paar klagte laut Gericht dagegen. Es benannte Zeugen für einen Aufenthalt in Deutschland und verlangte einen Gegenbeweis vom Jobcenter - ohne Erfolg. Insgesamt müsse das Paar rund 33.000 Euro zurückzahlen, teilte das Gericht mit. Laut Beweisaufnahme gebe es für einen Aufenthalt in Deutschland keine belastbaren Nachweise. Die vom Jobcenter finanzierte Wohnung in Bremen sei nicht bewohnt worden und es sei zu zahlreichen Meldeversäumnissen gekommen.

Der Mann besitze einen Mitarbeiterausweis einer nigerianischen Transportfirma sowie eine Steuerkarte; seinen Reisepass habe er nachträglich manipuliert, hieß es weiter. Die Frau habe eine Zulassung als Rechtsanwältin in Nigeria. Ein Aufenthalt in Deutschland sei auch insoweit nicht glaubhaft, weil alle Kinder in Nigeria zur Schule gingen.

Az.: L 13 AS 395/21