Köln (epd). Arbeitgeber dürfen Menschen mit Schwerbehinderung während der Wartezeit nicht so einfach kündigen. Dazu muss das Unternehmen frühzeitig etwa die Schwerbehindertenvertretung sowie das Integrationsamt einschalten. Ohne dieses sogenannte Präventionsverfahren kann die Kündigung in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses diskriminierend und unwirksam sein, wie das Arbeitsgericht Köln am 20. Februar erklärte. Die sogenannte Wartezeit ist gesetzlich festgelegt und beträgt sechs Monate.
Im entschiedenen Fall geht es um einen Kläger mit einem Grad der Behinderung von 80. Bei der beklagten Kommune war er seit dem 1. Januar 2023 als Beschäftigter im Bauhof an unterschiedlichen Stationen tätig gewesen. Nachdem er Ende Mai arbeitsunfähig gewesen sei, habe die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 22. Juni zum 31. Juli 2023 gekündigt.
Arbeitgeber müssen dem Arbeitsgericht Köln zufolge jedoch möglichst frühzeitig als Präventionsmaßnahme die Schwerbehindertenvertretung sowie das Integrationsamt einschalten, „wenn Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, eintreten“. Das habe die Kommune nicht getan.
Die Arbeitsgerichts erklärte, dass der Kläger etwa in den vorherigen Beschäftigungsstationen weiter hätte eingewöhnt werden können, bei denen es nicht zu „erheblichen Problemen in der Einarbeitungsphase“ gekommen sei, etwa in der Sportplatzpflege, die er weitestgehend zur Zufriedenheit ausgeführt habe.
Weiter hieß es, auch die über alle Stationen angeführte Unkonzentriertheit des Klägers hätte möglicherweise durch eine engere Anleitung oder eine Arbeitsassistenz ausgeglichen werden können. Dass der Kläger einen Führerschein und einen Motorsägenschein habe, zeige, dass er zu Konzentrationsleistungen fähig sei.
Az.: 18 Ca 3954/23