sozial-Recht

Arbeitsgericht

Stellensuche nach "Digital Native" ist altersdiskriminierend



Heilbronn (epd). Bei einer Stellensuche nach einem „Digital Native“ können abgelehnte ältere Bewerber vom Arbeitgeber eine Diskriminierungsentschädigung verlangen. Denn mit dem Begriff liege ein Indiz für eine Altersdiskriminierung vor, da damit nur jüngere Bewerberinnen und Bewerber, nicht aber ältere Stellensuchende angesprochen werden, entschied das Arbeitsgericht Heilbronn in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 18. Januar.

Konkret ging es um die Stellenanzeige eines Sportartikelhandelsunternehmens. Dieses hatte in einer Stellenanzeige einen „Manager Corporate Communication (m/w/d) Unternehmensstrategie in Vollzeit“ gesucht. Weiter hieß es, dass die Bewerber sich als „Digital Natives“ unter anderem in der Welt der Social Media und den digitalen Medien zu Hause fühlen sollen.

Ausschluss von Bewerbern

Als der 1972 geborene Kläger, ein ausgebildeter Diplomwirtschaftsjurist, nach seiner Bewerbung eine Absage erhielt, fühlte er sich wegen seines Alters diskriminiert. Mit der Suche nach einem „Digital Native“ sei die Generation der 80er Jahre gemeint, meinte er. Ältere Bewerber, die mit digitalen Medien vertraut sind - sogenannte Digital Immigrants - würden ausgeschlossen. Der Kläger verlangte wegen erlittener Altersdiskriminierung eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 37.500 Euro.

Das Arbeitsgericht sprach dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von angemessenen 1,5 Monatsgehältern, insgesamt 7.500 Euro zu. Ob Formulierungen in einer Stellenanzeige ein Indiz für eine Altersdiskriminierung darstellen, hänge davon ab, was verständige und redliche potenzielle Bewerberinnen und Bewerber darunter verstehen. Hier ziele der Begriff „Digital Natives“ nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auf eine bestimmte jüngere Generation ab, während andere Generationen als „Digital Immigrants“ bezeichnet würden. Der ältere Kläger sei in der Stellenanzeige damit nicht angesprochen worden, sodass von einer Altersdiskriminierung auszugehen sei.

Az.: 8 Ca 191/23