sozial-Recht

Bundesarbeitsgericht

Kurzarbeit "Null" führt bei Krankheit zu gekürztem Urlaub



Erfurt (epd). Bei einer Kurzarbeit „Null“ müssen auch arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit gekürzten Urlaubsansprüchen rechnen. Denn für die Berechnung des Urlaubsumfangs sind nur Zeiten maßgeblich, für die grundsätzlich eine Arbeitspflicht besteht, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem am 13. Februar veröffentlichten Urteil. Während einer Kurzarbeit „Null“, also für volle Tage von Kurzarbeit, bestehe jedoch keine vertragliche Arbeitspflicht, erklärten die Erfurter Richter.

Von der Arbeitspflicht befreit

Geklagt hatte ein Mitarbeiter einer Betriebsschlosserei in Schleswig-Holstein, der dort vom 1. Mai 2018 bis zum 31. Januar 2021 in Vollzeit tätig war. Vom 20. März bis 31. Dezember 2020 war er arbeitsunfähig erkrankt. Kurz nach seiner Arbeitsunfähigkeit hatte die Arbeitgeberin mit ihm und anderen Mitarbeitern wegen der Corona-Pandemie Kurzarbeit „Null“ vereinbart. Damit war er bis Ende 2020 gänzlich von der Arbeitspflicht befreit.

Bei der Berechnung seines Urlaubsanspruchs für das Jahr 2020 verlangte der Kläger, dass die Zeiten seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit mit berücksichtigt werden. Danach hätten ihm noch 15 Urlaubstage zugestanden. Da das Arbeitsverhältnis beendet wurde, verlangte er eine Urlaubsabgeltung in Höhe von insgesamt 1.409 Euro.

Nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung

Das BAG urteilte, dass der Urlaubsanspruch nur für Zeiten gelte, in denen eine Arbeitspflicht bestanden hat. Diese bestehe jedoch nicht für ausgefallene Arbeitstage während einer Kurzarbeit.

Könne ein Arbeitnehmer wegen einer Erkrankung seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen, bleibe der Urlaubsanspruch zwar erhalten. Während einer Kurzarbeit „Null“ schulde der Kläger aber vertraglich keine Tätigkeit, so das BAG.

Zwar sei hier die Erkrankung vor der Kurzarbeit eingetreten. Es wäre aber eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung, wenn dem Kläger der volle Urlaubsanspruch in der Kurzarbeit gewährt werde, seinen nicht erkrankten Kolleginnen und Kollegen aber nicht.

Az.: 9 AZR 364/22